Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafterwechsel wegen rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbs

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbs gilt der Erwerber der Gesellschaft gegenüber nur dann als legitimiert, wenn dieser der Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 GmbHG angemeldet worden ist.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.04.1989; Aktenzeichen 17 HKT 6842/89)

AG München (Beschluss vom 03.03.1989)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. April 1989 wird aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 3. März 1989 zurückgewiesen wurde.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Im Handelsregister … wurde am 1.10.1987 A. als Geschäftsführer der … GmbH (nachfolgend: beteiligte Gesellschaft) eingetragen. Diese Eintragung wurde am 28.11.1988 gelöscht; als neuer Geschäftsführer wurde der Beteiligte zu 1 eingetragen.

Im vorliegenden Verfahren betreffend die Amtslöschung des eingetragenen Geschäftsführers geht es um die Frage, ob der Beteiligte zu 1 am 11.11.1988 von der Firma … Z-GmbH als der Alleingesellschafterin der beteiligten Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt werden konnte oder ob dies nicht möglich war, weil der Beteiligte zu 2 und B. die bestellungsberechtigten Gesellschafter dieser Gesellschaft waren.

2. Aufgrund notariellen Vertrages vom 13.8.1987 erwarben … B. und C. sämtliche Geschäftsanteile an der beteiligten Gesellschaft in Höhe von jeweils 25.000 DM.

3. Durch privatschriftliche Treuhandverträge vom 15.8.1988 vereinbarten der Beteiligte zu 2 und B. als Treugeber mit der Firma … Z-GmbH, vertreten durch den Beteiligten zu 1, daß diese als Treuhänderin Geschäftsanteile an der beteiligten Gesellschaft übernehmen werde. Die Verträge haben u.a. die folgenden gleichlautenden Bestimmungen:

„(5) Der Treuhänder erteilt dem Treugeber unwiderruflich aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden Treuhandverhältnisses Vollmacht, ihn hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Behörden und Privatpersonen oder Firmen zu vertreten.

(6) Der Treugeber ist berechtigt, jederzeit den treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteil (oder die Geschäftsanteile) auch auf sich selbst zu übertragen, sowie die Übertragungen in das Handelsregister anzumelden.

(7) Der Treugeber ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(8) …

(9) Das Treuhandverhältnis ist vorerst befristet bis zum 31.12.1988. Es kann jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen aufgekündigt werden.”

Durch den notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 8.9.1988 erwarb die Firma Z-GmbH von B. und C. deren Geschäftsanteile von je 25.000 DM.

Mit Fernschreiben vom 3.10.1988 kündigten der Beteiligte zu 2 und B. die Treuhandvereinbarungen fristlos.

Am 13.10.1988 beurkundete ein Notarvertreter u.a. die folgenden Erklärungen des Beteiligten zu 2 und des B., handelnd im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der Firma … Z-GmbH:

(2) Zwischen der Z-GmbH … einerseits und dem Beteiligten zu 2 und B. andererseits bestehen Treuhandvereinbarungen vom 15.08.1988. Hiernach hat die Z-GmbH die Geschäftsanteile an der beteiligten Gesellschaft … treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 und B. erworben.

In Ziffer (6) der Treuhandvereinbarungen ist bestimmt, daß der Treugeber jederzeit den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil auf sich selbst übertragen kann.

(3) Der Beteiligte zu 2 und B übertragen die Geschäftsanteile … zu je einem Bruchteil von einem Halb auf den Beteiligten zu 2 und B.

Die Erwerber nehmen dies hiermit an.

(4) Die Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt mit sofortiger ginglicher Wirkung.

3. a) Am 13.10.1988 hielten der Beteiligte zu 2 und B. eine Gesellschafterversammlung ab, in der beschlossen wurde, daß der Geschäftsführer A. mit Wirkung zum 5.10.1988 abberufen und der Beteiligte zu 2 zum gleichen Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt ist.

Dies meldete der Beteiligte zu 2 am 13./17.10.1988 zur Eintragung in das Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form an.

Die Anmeldung des Beteiligten zu 2 wies das Registergericht (Rechtspfleger) am 23.11.1988 zurück. Sie sei nicht durch einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluß gerechtfertigt. Am 13.10.1988 sei nach Aktenlage alleinige Gesellschafterin der beteiligten Gesellschaft die Firma … Z-GmbH gewesen, da ihr die Gesellschafter C. und B. mit Urkunde vom 8.9.1988 ihre Anteile übertragen hätten. Die Weiterübertragung mit Urkunde vom 13.10.1988 sei nicht wirksam geworden, weil die nachträgliche Genehmigung durch die Firma … Z-GmbH fehle. Diese Übertragung sei außerdem nicht durch die erforderliche notarielle Form des Treuhandvertrages gedeckt.

b) Am 11.11.1988 hielt die Firma Z-GmbH als Alleingesellschafterin der beteiligten Gesellschaft eine Gesellschaftervers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge