Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Herausgabepflicht des Verwalters von Guthaben nach Amtsbeendigung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 05.03.1999; Aktenzeichen 14 T 8675/98)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 28.08.1998; Aktenzeichen 1 UR II 194/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März 1999 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 6.389,43 DM hinaus weitere 25.617,90 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.4.1998 zu zahlen.

Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin abgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5, von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner 9/10 der der Antragstellerin entstandenen und die Antragstellerin 1/10 der dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26.213,94 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 1998 Verwalterin einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern; sie macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner geltend, der zum Verwalter bestellt und auch nach Ablauf der Bestellungszeit 1992 weiter als Verwalter tätig war. Er hatte für die Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen bei der Stadtsparkasse N. angelegt. Die Antragstellerin wirft ihm vor, der Gemeinschaft zustehende Gelder nicht herausgegeben zu haben.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 40.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen seit dem 29.4.1998 zu verpflichten; bei diesem Betrag sollte es sich um „Rücklagen bzw. Forderungen für offene Rücklagen” der Gemeinschaft handeln. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 28.8.1998 abgewiesen. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst den ursprünglichen Antrag gestellt; sie hat den geltend gemachten Anspruch dann im einzelnen mit Abhebungen des Antragsgegners vom Gemeinschaftskonto begründet und sodann beantragt, ihn zur Zahlung von nur noch 32.603,37 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.4.1998 zu verpflichten. Das Landgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 5.3.1999 in vollem Umfang stattgegen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit er zur Zahlung von mehr als 6.389,43 DM verpflichtet worden ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin könne von dem Antragsgegner als früherem Verwalter nach § 667 BGB die Zahlung einer offenen Rücklage in Höhe von 32.603,37 DM zu Händen des Gemeinschaftskontos verlangen. Die Antragstellerin habe in den Schriftsätzen vom 29.10.1998 sowie vom 2.2.1999 eingehend dargelegt, wie sich der Betrag anhand der Entwicklung in den Jahren 1989 bis 1998 errechne. Der Antragsgegner habe schon mit Schreiben vom 1.10.1992 anerkannt, einen Betrag von 35.912,73 DM zu schulden. In seinem Schreiben vom 15.12.1998 habe er dieses Anerkenntnis wiederholt, einen Betrag von 35.218,82 DM genannt sowie eingeräumt, das Hausgeldkonto auf „Null” gestellt zu haben, wobei er runde Beträge abgehoben habe. Deshalb habe die Kammer von einer offenen Rücklagenforderung in Höhe von 32.603,37 DM auszugehen.

Soweit der Antragsgegner die Höhe der offenen Rücklagen unter den Vorbehalt stelle, der Wohnungseigentümer R. habe Mieten und Umlagen, welche der Gemeinschaft zustünden, gepfändet, sei dies unschlüssig oder zumindest unbegründet. Die Kammer habe Mühe gehabt, anhand des Vortrags des Antragsgegners nachzuvollziehen, welche Gegenforderungen er offensichtlich zur Aufrechnung stellen wolle. Aus dem Schriftsatz vom 14.2.1999 ergebe sich, daß R. mehrere Vollstreckungstitel gegen die Ehefrau des Antragsgegners besitze, die sich aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen der Anlage ergeben hätten. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß der Antragsgegner dagegen nicht aufrechnen könne. R. habe offensichtlich aus gegen die Ehefrau des Antragsgegners bestehenden Titeln in deren Privatvermögen vollstreckt. Dies habe mit der offenen Rücklage, welche die jetzige Verwaltung von der früheren zurückfordere, unmittelbar nichts zu tun. Dies gelte selbst dann, wenn R. die Beträge bei der Ehefrau des Antragsgegners habe pfänden lassen, die letztlich für eine Rückerstattung der offenen Rücklage vorgesehen gewesen sein sollte...

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