Leitsatz (amtlich)

Die Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind kann nicht allein darauf gestützt werden, daß die Mutter beeinflußt durch eine neurotische Fehlhaltung dem Vater den Umgang mit dem Kind verwehrt, wenn sie im übrigen das Kind ordnungsgemäß betreut.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1711

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 10.10.1997; Aktenzeichen 3 T 2237/97)

AG Würzburg (Aktenzeichen VIII 11985/95)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 10. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt R beigeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die nicht verheirateten Eltern des 1994 geborenen Kindes wohnten zunächst zusammen. Ein Jahr nach der Geburt des Kindes zog der Vater (Beteiligter zu 2) wegen Differenzen mit der Mutter des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit 1.9.1995 gestattete die Mutter (Beteiligte zu 1) dem Vater den Umgang mit der Tochter nicht mehr, weil das Kind nach Umgangskontakten mit dem Vater Verhaltensauffälligkeiten zeige.

Mit Beschluß vom 27.3.1996 ordnete das Vormundschaftsgericht an, daß der Vater jeden ersten Samstag im Monat vier Stunden Umgang mit seiner Tochter erhält. Auf die Beschwerde der Mutter hielt das Landgericht mit Entscheidung vom 13.5.1996 die Umgangsregelung aufrecht und traf zur Durchführung des Umgangs in Abstimmung mit den Eltern ergänzende Regelungen. Die Umgangsgewährung sollte im Juni 1996 beginnen. Es fand jedoch lediglich am 6.7.1996 ein Umgangstermin statt, obwohl sich der Vater ständig um den Umgang mit dem Kind bemühte. Die Mutter stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach beim Vormundschaftsgericht den Antrag, das Umgangsrecht auszusetzen, weil der Umgang dem Kind schade.

Mit Beschluß vom 13.9.1996 gab das Vormundschaftsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag, ob die Gewährung und Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters dem Wohl des Kindes entspreche. Die Mutter verweigerte jedoch die ärztliche Untersuchung des Kindes, weil sie befürchtete, das Kind werde durch die Untersuchung übermäßig belastet. Daraufhin ordnete das Vormundschaftsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob die Mutter in der Lage ist, das Sorgerecht für das Kind auszuüben oder ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch eine mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts gefährdet werde. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, daß die Mutter durch die Ablehnung des Umgangs des Kindes mit dem Vater das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährde; ihre bewußtseinsnahe Verhaltensweise sei durch eine dem Willen entzogene neurotische Fehlhaltung beeinflußt. Hinsichtlich der Versorgung und Betreuung des Kindes stellte er keine Defizite fest. Das Jugendamt beurteilte die Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter als stets vorbildlich.

Mit Schriftsatz vom 14.8.1997 beantragte der Vater, der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und ihm zu übertragen, hilfsweise Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts anzuordnen. Mit Beschluß vom 3.9.1997 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter die gesamte elterliche Sorge und bestellte den Vater zum Vormund des Kindes. Das Landgericht, das die Vollziehung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses ausgesetzt hatte, hob auf die Beschwerden der Mutter und des Jugendamts nach Anhörung der Beteiligten mit Entscheidung vom 10.10.1997 den Beschluß des Vormundschaftsgerichts auf. Es ordnete an, daß das im Beschluß vom 13.5.1996 geregelte Umgangsrecht des Vaters bis zum 30.4.1998 auszusetzen ist. Der Mutter wurde zur Auflage gemacht, mit einer Beratungsstelle zur Anbahnung des Umgangsrechts Verbindung aufzunehmen und zur Aufarbeitung des Beziehungsproblems therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters, der weiterhin beantragt, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und ihn zum Vormund zu bestellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde des Vaters ist zulässig. Der Beschwerdeführer strebt in der Sache die Wiederherstellung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses an. Er verfolgt daher seinen Antrag, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und ihn zum Vormund zu bestellen, weiter.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Weder der Sachverständige noch das Jugendamt noch die Beratungsstellen hätten Mängel bei der Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes durch die Mutter festgestellt. Allein der ...

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