Entscheidungsstichwort (Thema)
Formwirksame Errichtung einer letztwilligen Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nachträgliche Zusätze des Verfügenden im Testament bedürfen nicht der gesonderten Unterzeichnung des Erblassers.
2. Abgrenzung von Erbeinsetzung und vermächtnisweiser Zuwendung.
Normenkette
BGB §§ 2247, 2087 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 07.08.1989; Aktenzeichen 3 T 97/87) |
AG Haßfurt (Aktenzeichen VI 52/87) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 7. August 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf je 12.000 DM festgesetzt; insoweit wird der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 28. August 1989 abgeändert.
Tatbestand
I.
Der am … Alter von … Jahren verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Nachlaß, dessen Wert nach den Angaben der Beteiligten rund 429.000 DM beträgt, besteht aus dem Anwesen … in … mit einem Verkehrswert von ca. 114.000 DM, aus Sparguthaben bei verschiedenen Banken und Sparkassen in Ebern in Höhe von rund 145.000 DM sowie aus weiteren Sparguthaben und Wertpapieren in Höhe von rund 170.000 DM. Die Nachlaßverbindlichkeiten belaufen sich nach den Feststellungen der Beteiligten zu 2 auf rund 19.000 DM.
Der Erblasser hat folgende eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung hinterlassen:
…, den 31.5.1986
Mein letzter Wille!
Nach meinem Tode soll mein Haus mit Grundstück das … spital in … erhalten als Wohnung für Personal, damit es nicht mehr weiter verkauft werden kann.
Sämtliche Wäsche und Kleidung erhält meine Putzhilfe Frau … aus … (unleserlich) …. Die Möbel, Geschirr u. elektrische Geräte mit Ausnahme des Videorecorders u. Fernsehgerät Frau … in ….
Fernseh u. Viedorecorder ….
Die Uhr im Wohnzimmer ….
Das Bargeld sowie Bankkonto in … zu gleichen Teilen, die auch die Beerdigungskosten u. Grabpflege für 20 Jahre zu bestreiten haben.
Was nicht aufgeführt ist …
Die Worte „in …” sind über dem Wort „Bankkonto” eingefügt.
Ein der Beteiligten zu 2 mit Verfügung vom 7.7.1987 erteilter Alleinerbschein wurde durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 4.7.1988 eingezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Wert der vom Erblasser hinterlassenen Sparguthaben den des Anwesens erheblich überstieg. Mit Verfügung vom 20.7.1988 teilte das Nachlaßgericht den Beteiligten mit, daß es nunmehr von einer Erbeinsetzung nach Bruchteilen ausgehe, wonach die Beteiligten Miterben zu bestimmten Bruchteilen seien. Hierauf beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und bezog sich dabei auf die gerichtliche Verfügung. Diesem Antrag traten die übrigen Beteiligten entgegen. Nach weiteren Ermittlungen zum Wert der Bankguthaben setzte das Nachlaßgericht mit Verfügung vom 25.4.1989 die Beteiligten davon in Kenntnis, es sei abschließend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin sei. Die übrigen Beteiligten seien Vermächtnisnehmer. Die Beteiligte zu 1 teilte dem Gericht durch Schreiben vom 16.5.1989 mit, sie beantrage die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins „zusammen mit den nach meiner Meinung als Erben bestimmten Schwestern …”. Die übrigen Beteiligten stellten keinen Antrag. Den Antrag der Beteiligten zu 1 wies das Nachlaßgericht am 16.6.1989 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.8.1989 zurückgewiesen. In der Nr. II dieser Entscheidung ordnete das Beschwerdegericht an, daß die Beteiligte zu 1 „die Kosten des Beschwerdeverfahrens” zu tragen habe. Den „Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens” setzte es mit Beschluß vom 28.8.1989 auf 5.000 DM fest.
Gegen die Entscheidung vom 7.8.1989 richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 3 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei mit dem Nachlaßgericht der Auffassung, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin geworden sei. Daher könne ihrem Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit den Beteiligten zu 3 und 4 nicht stattgegeben werden. Das Testament vom 31.5.1986 sei formgültig. Der unter der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers angebrachte Zusatz sei nicht deswegen unwirksam, weil er nicht gesondert unterzeichnet worden sei. Aus dem Zusammenhang zwischen dem Nachsatz und der vor der Unterschrift enthaltenen Einfügung „in Ebern” sowie aus dem gesamten Schriftbild ergebe sich, daß auch der Zusatz von der Unterschrift gedeckt sein sollte. Das Testament bedürfe der Auslegung, weil der Erblasser nicht eindeutig verfügt habe. Dabei stelle sich die Frage, ob alle Beteiligten als Erben anzusehen seien oder nur zwei oder nur einer von ihnen und ob im übrigen Teilungsanordnungen getroffen worden seien. D...