Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungen im Grundbuch. Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der der Gebührenfreiheit bei Eintragung von Erben zugrundeliegende Gesetzeszweck gebietet die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf Grundbucheintragungen von in Gütergemeinschaft lebenden Erben.

 

Normenkette

KostO § 60 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 28.10.1992; Aktenzeichen 52 T 2262/92)

AG Erding

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 28. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Die 1991 verstorbene Erblasserin war im Grundbuch des Amtsgerichts Erding als Alleineigentümerin des Grundbesitzes eingetragen. Sie wurde von den Beteiligten zu 1) und 3) je zur Hälfte beerbt. Da die Beteiligten zu 1) und 3) jeweils im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, ist der Nachlaß in das jeweilige Gesamtgut übergegangen. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 9.4.1992 setzten sich die Beteiligten unter Aufhebung der Erbengemeinschaft dahin auseinander, daß das Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft von den Beteiligten zu 1) und 2) zu 62/100 Anteilen und von den Beteiligten zu 3) und 4) zu 38/100 Anteilen, das Grundstück von den Beteiligten zu 1) und 2) allein und das Grundstück von den Beteiligten zu 3) und 4) allein jeweils zum Gesamtgut übernommen wurden. Die Eigentumsumschreibung zugunsten der jeweiligen Eheleute wurde am 16.7.1992 vorgenommen im Grundbuch des Amtsgerichts Erding.

2. Mit Kostenrechnung vom 24.6.1992, zu Soll gestellt am 21.7.1992, stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts dem Beteiligten zu 1) (als Gesamtschuldner) u.a. für die Eigentumsumschreibungen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters Gebühren in Höhe von 988 DM in Rechnung. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) für alle Beteiligten unter Hinweis auf die Regelungen des § 60 Abs.2 und Abs.4 KostO Erinnerungen ein. Auch der Vertreter der Staatskasse erhob Erinnerungen mit dem Antrag, 715 DM nachzuerheben. Unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 18.11.1985 (Rpfleger 1986, 157) seien für den Eigentumsübergang, der nicht i.S. des § 60 Abs.4 KostO auf die Erben, sondern auf die Eheleute zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingetreten sei, jeweils volle Gebühren aus den entsprechenden, in den Nachlaßakten zutreffend festgestellten Grundstückswerten von 477 680 DM, 156 150 DM und 34 090 DM anzusetzen.

Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) wies mit Beschluß vom 25.9.1992 die Erinnerungen der Beteiligten zurück; den Erinnerungen des Vertreters der Staatskasse half es unter Zurückweisung im übrigen bezüglich eines Betrages von 289,40 DM ab. Wenn schon die Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs.4 KostO auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, so müsse doch zumindest gemäß § 60 Abs.2 KostO eine Ermäßigung gewährt werden, die gemäß § 60 Abs.3 KostO zu jeweils einer 3/4 Gebühr führe.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legte der Vertreter der Staatskasse erneut Erinnerungen ein, denen Richter und Rechtspflegerin nicht abhalfen.

Das Landgericht wies mit Beschluß vom 28.10.1992 die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse zurück; die weitere Beschwerde ließ es zu. Auch wenn im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung § 60 Abs.4 KostO gar nicht und § 60 Abs.2 KostO nicht hinsichtlich des jeweiligen Ehegatten Anwendung finde, beseitige das nicht die Anwendbarkeit des § 60 Abs.2 KostO zugunsten der jeweiligen Erben, die Abkömmlinge der eingetragenen Eigentümerin und infolge der Erbauseinandersetzung eingetragen worden seien. Dies führe über § 60 Abs.3 KostO zu jeweils einer 3/4-Gebühr.

3. Mit seiner weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung verfolgt der Vertreter der Staatskasse sein ursprüngliches Verfahrensziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (§ 14 Abs.3 Satz 2, Abs.4 KostO) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Eine direkte Anwendung des § 60 Abs.4 KostO auf die vorliegenden Grundbucheintragungen der in Gütergemeinschaft lebenden Erben kommt nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung werden die Gebühren nur bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben; der Fall der Gütergemeinschaft wird im Gegensatz zu § 60 Abs.2 KostO nicht erwähnt.

2. Dennoch gebietet der der Gebührenfreiheit bei Eintragung von Erben zugrundeliegende Gesetzeszweck die entsprechende Anwendung des § 60 Abs.4 KostO auf Grundbucheintragungen von in Gütergemeinschaft lebenden Erben. Die gegenteilige Auffassung in seiner Entscheidung vom 18.11.1985 – BReg. 3 Z 54/85 (Rpfleger 1986, 157), der ein Teil der Literatur gefolgt ist (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann – nachfolgend Korintenberg – KostO 12.Aufl. § 60 Rn.43; Göttlich/ Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort Eigentümer S.305; Hartmann Kostengesetze 24.Aufl. § 60 KostO Anm.4 B b), gibt der Senat auf.

a) § 60 Abs.4 KostO soll dem Erben im öffentlichen Interesse (vgl. Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. § 60 Rn.1 und 1 a; vgl. a...

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