Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsunterlassung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8590/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 160/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Februar 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 14. April 1997 abgeändert.

II. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zur Abtrennung der sanitären Anlagen in den mit Nr. 82 bezeichneten Räumen von den Zuleitungen zu verpflichten, wird abgewiesen.

III. Das weitergehende Rechtsmittel des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsteller samtverbindlich 1/3, der Antragsgegner 2/3 zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; dem Antragsgegner gehört unter anderem die Einheit Nr. 82, die in der Teilungserklärung und im Grundbuch als „Miteigentumsanteil zu 10,5/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Dachgeschoß …” bezeichnet sind. § 6 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer seine Sondereigentumsräume mit der Maßgabe ungehindert nutzen kann, daß er unter anderem nichts unternimmt, was die Zweckbestimmung beeinträchtigt.

Der Antragsgegner baute die Räume von zusammen rund 50 m² im Jahre 1988 gegen den Widerspruch des Verwalters als Wohnung aus; er ließ eine Heizung, eine Dusche und eine Toilette einbauen. Der Ausbau und die Nutzung als Wohnung sind bauordnungsrechtlich genehmigt.

In der Eigentümerversammlung vom 22.3.1988 sprachen sich die Wohnungseigentümer durch Beschluß mehrheitlich gegen den Ausbau der Keller- und Speicherräume der Anlage aus. Der Verwalter wurde beauftragt, in Absprache und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat den Anspruch der Gemeinschaft auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Im Juni 1990 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die in den Räumen Nr. 82 im Dachgeschoß befindlichen Einbauten (das Bad) zu beseitigen und es zu unterlassen, die Räume selbst oder durch Dritte zu Wohnzwecken zu nutzen. Den ersten Antrag haben sie später auf die Abtrennung von den Anschlüssen abgeändert. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 14.4.1997 antragsgemäß verpflichtet, die in den Räumen Nr. 82 befindlichen sanitären Anlagen von den Zuleitungen abzutrennen und die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken zu unterlassen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluß vom 19.2.1998 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist, soweit es um die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken geht, nicht begründet; im übrigen (Abtrennung der sanitären Anlagen von den Zuleitungen) ist es begründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts, ausgeführt: Die Bezeichnung der vom Antragsgegner erworbenen Räume in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan stelle eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Bei bestimmungswidriger Nutzung könnten die übrigen Wohnungseigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen. Denn die übrigen Wohnungseigentümer könnten sich darauf verlassen, daß diese Räume auch künftig nicht als Wohnung genutzt würden, da eine solche Nutzung mehr störe und beeinträchtige als die für einen Speicher typische Nutzung.

Die bestimmungsmäßige Nutzung mache keine sanitären Einrichtungen erforderlich. Deshalb habe das Amtsgericht den Antragsgegner auch zu Recht verpflichtet, die Anschlüsse der sanitären Einrichtungen von den Zu- und Ableitungen zu trennen. Angesichts der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Wasser- und Heizungsanschlüsse schon bei der Errichtung des Gebäudes bis zu diesen Räumen geführt worden seien, um vielleicht eine spätere Änderung der Zweckbestimmung leichter umsetzen zu können.

Der Antragsgegner könne sich gegenüber dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Antragsteller nicht auf das Recht zum ordnungsmäßigen Gebrauch oder auf das Grundrecht des Art. 14 GG berufen. Denn maßgebend für den zulässigen Gebrauch sei die in der Teilungserklärung niedergelegte Zweckbestimmung. Für die Ansprüche der Antragsteller sei rechtlich auch ohne Belang, daß die Wohnnutzung bauordnungsrechtlich genehmigt worden sei und daß es sich um eine große Einheit handele. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung greife in das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht ein.

Unerheblich sei auch, daß früher bereits andere Teileigentumseinheiten der Anlage ohne Zustimmung des ...

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