Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Sanierung einer Wohnanlage wegen Feuchtigkeitsschäden;. Abgabe von Zustimmungserklärungen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegeneinander bei der erforderlichen Sanierung einer Wohnanlage wegen Feuchtigkeitsschäden.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 2 T 1910/00)

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 4/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 10. August 2000 abgeändert. Nr. I Absatz 2 und die Kostenentscheidung werden aufgehoben; Nr. I Absätze 1 und 3 werden neu gefaßt wie folgt:

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ebersberg vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsgegner verpflichtet worden sind, zuzustimmen,

    1. daß die Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen sowie der Pilzbefall an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft, nach Miteigentumsanteilen verteilt, fachgerecht beseitigt werden;
    2. daß die Verwalterin einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen beauftragt, die Ursachen und den Umfang der Feuchtigkeitsschäden einschließlich des Pilzbefalls an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilen der Wohnanlage festzustellen, die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Maßnahmen anzugeben und die zu erwartenden Kosten zu schätzen.
  2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Amtsgerichts in Nr. 1 b im übrigen und in Nr. 1 c aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin werden insoweit abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner (ein Ehepaar) sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus einem 1835 erbauten Bauernhaus und einem 1963 als Stall und Scheune errichteten Anbau besteht; Stall und Scheune wurden 1974 zu Wohnräumen umgebaut. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des gemäß der Teilungserklärung vom 29.3.1976 (TE) mit einem Miteigentumsanteil von 2/6 verbundenen Wohnungseigentums Nr. 1. Den Antragsgegnern gehört das mit einem Miteigentumsanteil von 1/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 2 und das mit einem Miteigentumsanteil von 3/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 3. Die Wohnung Nr. 1 liegt im Bauernhaus (Altbau), die Wohnung Nr. 2 im Anbau. Die Wohnung Nr. 3 liegt teils im Anbau, teils im Obergeschoß des Altbaus.

Die Antragsgegner erwarben ihre Wohnungen im Jahr 1976 vom teilenden Eigentümer. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Februar 1999 von ihrem Ehemann, der es im Jahr 1992 vom teilenden Eigentümer gekauft hatte.

Die Gemeinschaftsordnung (Abschnitt VII der Teilungserklärung, im folgenden GO) enthält folgende Regelungen:

§ 4 Instandhaltung

1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Sachen ordnungsgemäß instandzuhalten. Die Instandhaltung bzw. Reparatur der gemeinschaftlichen Hausteile, Anlagen und Einrichtungen ist Sache der Eigentümergemeinschaft.

5) Über die am Gemeinschaftseigentum vorzunehmenden Reparaturen beschließt die Eigentümerversammlung.

§ 5 Gemeinschaftslasten

Soweit sich die das Anwesen betreffenden Lasten und Kosten einem bestimmten Sondereigentum zuordnen und klar abgrenzen lassen, treffen diese den Eigentümer dieses Wohnungseigentums allein. Im übrigen sind die Kosten und Lasten für den allgemeinen Betrieb des Anwesens, dessen Instandhaltung und Verwaltung von den Eigentümern gemeinsam zu tragen, und zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. …

Zur Beseitigung eines Notstands, bei dessen Fortbestand den Eigentümern ein erheblicher Schaden entstehen würde, kann die Eigentümerversammlung besondere Umlagen beschließen, wenn die vorhandene Instandhaltungsrücklage zur Beseitigung nicht ausreicht.

§ 9 Rechtslage bei Zerstörung

Wird das Gebäude ganz oder zum Teil zerstört und ist der Schaden durch Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so ist das Gebäude wieder aufzubauen. Ist der Schaden nicht gedeckt, so kann der Wiederaufbau durch die Eigentümer beschlossen werden. …

§ 11 Eigentümerversammlung

3) In der Eigentümerversammlung entfällt auf jede Wohnung eine Stimme. Soweit nicht anders vorgeschrieben oder beschlossen, sind Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen, bei nur zwei Wohnungseigentümern stets einstimmig.

Im Erdgeschoßbereich des (nicht unterkellerten) Altbaus traten Feuchtigkeitsschäden und Pilzbefall auf. In der Eigentümer Versammlung vom 20.1.1999 verlangte der Rechtsvorgänger der Antragstellerin und in der Versammlung vom 17.3.1999 diese selbst die Zustimmung der Antragsgegner zur Durchführung von Sanierungsm...

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