Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Abstellen eines Wohnmobils auf gemeinschaftlicher Parkfläche

 

Tenor

A.

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen Nrn. I, II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 9. November 1981 wird – soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt ist – als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 23. Dezember 1981 auf 134 900 DM und von da an auf 90 000 DM festgesetzt.

B.

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 9. November 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren zum Geschäftswert ist gebührenfrei. Auch eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt.

 

Gründe

I.

1. Den Antragstellern gehört gemeinsam eine Wohnung in der aus 197 Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in …. Verwalterin war bis zum 31.3.1982 die Firma …. Nachdem mit der durch Eigentümerbeschluß vom 17.12.1981 ab 1.4.1982 zur neuen Verwalterin bestellten Firma … in … ein Verwaltervertrag nicht zustandekam, wurde durch Eigentümerbeschluß vom 15.4.1982 der Wohnungseigentümer … ab 1.4.1982 zum Verwalter bestellt.

In der Eigentümerversammlung vom 18.12.1980 wurden u. a. folgende Beschlüsse gefaßt:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Die … wurde auf die Dauer von drei Jahren als Verwalterin wiedergewählt (Dauer: 1.1.1981 bis 31.12.1983; Verwaltergebühr 290 DM einschl. Mehrwertsteuer pro Jahr und Wohneinheit). Der Verwaltungsbeirat wurde ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwaltervertrag zu den vorgenannten Vertragsbedingungen abzuschließen.

Zu Tagesordnungspunkt 3:

  1. Genehmigung des Wirtschaftsplans für 1981,
  2. rückwirkende Erhöhung des Hausgelds für 1980 ab 1.1.1980 um 2 DM je Tausendstel Miteigentumsanteil und Monat,
  3. Hausgelderhöhung ab Januar 1981 um 2 DM je Tausendstel Miteigentumsanteil und Monat.

2. Mit Schriftsatz vom 17.1.1981, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, beantragten die Antragsteller, die obenbezeichneten Eigentümerbeschlüsse vom 18.12.1980 für ungültig zu erklären (eine weitere Beschlußanfechtung zu Tagesordnungspunkt 4 ließen sie gemäß Schriftsatz vom 27.2./2.3.1981 fallen).

Durch Beschluß vom 7.9.1981 wies das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller als unbegründet ab (Nr. I). Diesen wurden samtverbindlich die Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete das Amtsgericht nicht an (Nr. II).

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wies das Landgericht München I durch Beschluß vom 9.11.1981 als unbegründet zurück (Nr. I). Den Antragstellern wurden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens überbürdet; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete auch das Landgericht nicht an (Nr. II). Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzte das Landgericht in Übereinstimmung mit der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts auf 134 900 DM fest (Nr. III).

Der Beschluß des Landgerichts wurde am 19.11.1981 zur Zustellung an die Antragsteller hinausgegeben. Die Zustellungsurkunden sind nicht zu den Akten zurückgelangt und konnten trotz Erkundigung beim zuständigen Postamt nicht aufgefunden werden. Nach dem Postvermerk auf den den Antragstellern überlassenen Briefumschlägen soll der Beschluß am 22.11.1981 zugestellt worden sein. Dieser Tag war aber ein Sonntag. Das Postamt und die Antragsteller meinen, daß diesen der Beschluß am Montag, dem 23.11.1981, zugestellt worden ist. Gegen den landgerichtlichen Beschluß haben die Antragsteller am 7.12.1981 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayer.Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie bemängeln auch die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts; der Geschäftswert sei zu hoch bemessen.

Durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayer.Obersten Landesgerichts am 23.12.1981 in Verbindung mit einer Klarstellung vom 13.1.1982 haben die Antragsteller die Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 18.12.1980 zu Tagesordnungspunkt 1 über die Wiederwahl der Firma … (nicht aber hinsichtlich der Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluß des Verwaltervertrags) für erledigt erklärt. Die übrigen Beteiligten haben dem nicht widersprochen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde – auch soweit sie nach der Teilerledigungserklärung insoweit auf den Kostenpunkt beschränkt wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 RdNr. 55, m.Nachw.) – ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG). Es muß nach Sachlage, da Normalsendungen an Sonntagen nicht zugestellt werden, davon ausgegangen werden, daß der landgerichtliche Beschluß den Antragstellern erst am 23.11.1981 zugestellt worden ist und die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen wei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge