Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 85/93)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9191/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 64 000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 15. März 1995 und des Amtsgerichts vom 12. Oktober 1994 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist zudem der Verwalter.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es u.a.:

§ 4

Bauliche Veränderungen

Verbesserungen und Veränderungen einzelner Gebäudeteile dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Hauses oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen…

Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit diese in der zu diesem Zwecke einberufenen Miteigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind.

§ 6

Instandhaltung des Eigentums

Die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sind instandzuhalten oder nach Eintritt von Schäden wiederherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten werden aus einem eigens dazu angelegten Instandhaltungsfond bezahlt.

Der Mindestsatz für die Instandsetzungsrückstellung beträgt pro qm-Wohnfläche und Jahr DM 1,–. Sollte die Instandsetzungsrückstellung zur Schadensbeseitigung nicht ausreichen, so sind sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, gemäß ihrer Tausendstelanteile die Mehrkosten in bar aufzubringen.

In der Eigentümerversammlung vom 4.4.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, für die Klingelanlage eine neue Anläuteplatte einbauen zu lassen. In der Eigentümerversammlung vom 13.5.1992 faßten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5.2 (Erneuerung der Heizung) folgenden Beschluß:

Wegen der Renovierungsbedürftigkeit der Heizung sollen noch weitere Meinungen gehört werden (…, Fachfirmen), im Zweifelsfalle wird ein Gutachter zur Stellungnahme aufgefordert.

Bei Bedarf entscheiden sich Verwaltung und Verwaltungsbeirat für ein Angebot und unterbreiten dieses zusammen mit einem Vorschlag für die hierfür erforderliche Sonderumlage den Eigentümern per Rundbrief. Sollte auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden, so ist eine Versammlung der WEG einzuberufen.

Der weitere Beteiligte holte Stellungnahmen und Angebote verschiedener Firmen ein. Mit Schreiben vom 20.7.1992 an die Wohnungseigentümer teilte er mit, eine Erneuerung der Heizungsanlage sei erforderlich. Den Auftrag hierzu beabsichtige er an die Firma E. zu erteilen; zur Finanzierung der Kosten der Heizungserneuerung sei eine Sonderumlage von 21 000 DM erforderlich. Er bitte um Unterzeichnung und Rücksendung des dem Schreiben in der Anlage beigefügten „Umlaufbeschlusses”. Der Antragsteller sandte den dem Schreiben beigefügten „Umlaufbeschluß” nicht zurück. Die Heizungsanlage wurde entsprechend dem vom Verwalter gemachten Vorschlag und dem von ihm erteilten Auftrag Mitte/Ende 1992 erneuert. Der Antragsteller lehnte eine Beteiligung an den Kosten ab. Durch Eigentümerbeschluß vom 20.1.1993 billigten die Wohnungseigentümer die vom Verwalter in Auftrag gegebene und zwischenzeitlich durchgeführte Erneuerung der Heizungsanlage, den Abschluß eines Wartungsvertrages und die vorgesehene Sonderumlage; die auf den Antragsteller fallende Kostenbelastung wurde entsprechend seinen Miteigentumsanteilen von 47,7/1000 durch den Beschluß auf 1 001,70 DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 20.4.1993 lud der weitere Beteiligte die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 5.5.1993 ein. In dem Schreiben kündigte er u.a. folgende Tagesordnungspunkte an: Jahresabrechnung 1992 und Tätigkeitsbericht der Verwaltung; Wirtschaftsplan 1993; Instandsetzung/-haltung der Wohnanlage, Finanzierung der Aufwendungen. Dem Einladungsschreiben waren jeweils die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1992 beigefügt. Die Gesamtabrechnung enthält u.a. folgende Positionen: Heizungserneuerung 20 372,04 DM, Anläuteplatte (Haustürklingelanlage) 2 994,32 DM. Die Einzelabrechnung für den Antragsteller weist die entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Frage kommenden Beträge aus.

In der Eigentümerversammlung vom 5.5.1993 faßten die Wohnungseigentümer einstimmig zu TOP 1 folgenden Beschluß:

Die vorliegenden Gesamt-/Einzelabrechnungen über das abgelaufene Wirtschaftsjahr 1992 werden anerkannt, die Ergebnisse verrechnet und die Verwaltung entlastet.

Die Fehlbeträge aus dem Abrechnungsausgleich 1992 sind fällig zum 01. Juli 1993.

Um die Höhe der in Zukunft anfallenden ...

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