Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Aufrechnung von Ansprüchen aus Notgeschäftsführung vor und nach Konkurs mit Wohngeldansprüchen

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 247/96)

AG Bamberg (Aktenzeichen 4 UR II 5/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 19. März 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.850 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Über das Vermögen des Antragsgegners ist am 10.8.1993 das Konkursverfahren eröffnet worden, das noch nicht abgeschlossen ist.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, aufgrund der Wirtschaftspläne Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Juni 1995 bis einschließlich Juli 1996 in Höhe von insgesamt 6.850,– DM nebst Zinsen für seine Wohnung zu zahlen, als deren Eigentümer er im Grundbuch am 29.5.1995 eingetragen wurde.

Der Antragsgegner hat die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten, jedoch mit Gegenansprüchen in Millionenhöhe aufgerechnet. Die Wohnanlage sei ohne seine Zustimmung auf seine Kosten fertiggestellt worden; insbesondere habe er die Kosten für die Instandsetzung der Heizung in Höhe von etwa 50.000 DM getragen. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller am 14.10.1996 stattgegeben, das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners am 17.2.1997 zurückgewiesen. Nach Aufhebung des Beschlusses vom 17.2.1997 durch den Senat am 24.4.1997 (WE 1997, 398) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 19.3.1998 erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner sei verfahrensführungsbefugt, weil er die Wohnung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben habe. Der unbestrittene Anspruch auf Wohngeldzahlung sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein aufrechenbarer Anspruch bestehe nicht. In Betracht käme nur ein Anspruch aus Notgeschäftsführung. Es könne dahinstehen, ob eine Notsituation vorgelegen habe, als der Antragsgegner im Jahr 1993 den Auftrag für Arbeiten an der Heizungsanlage gegeben habe. Denn zu dieser Zeit sei er nicht Wohnungseigentümer gewesen. Im übrigen würde ein Aufrechnungsanspruch zumindest aus der Rechnung vom 19.7.1993 in die Konkursmasse fallen, so daß der Antragsgegner nicht wirksam aufrechnen könnte.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht die Verfahrensführungsbefugnis des Antragsgegners hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche als durch das Konkursverfahren unberührt angesehen. Denn bei der Wohnung, für die Wohngeldansprüche verlangt werden, handelt es sich um Neuerwerb nach Konkurseröffnung und damit nicht um ein in die Konkursmasse fallendes Vermögen (Kilger/Karsten Schmidt Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 Anm. 3 B). Deshalb hat der Antragsgegner auch nicht die Verfahrensführungsbefugnis gemäß § 6 KO hinsichtlich der nach dem Eigentumserwerb an der Wohnung entstandenen, gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche verloren.

b) Gegen Wohngeldansprüche kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1986, 128/133; vgl. auch Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 16 Rn. 28 m.w.N.) nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG aufgerechnet werden. Im vorliegenden Fall kommen nur Ansprüche aus Notgeschäftsführung des Antragsgegners in Betracht. Sie setzen voraus, daß derjenige, der Maßnahmen im Sinn des § 21 Abs. 2 WEG zur Abwehr eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens trifft, in diesem Zeitpunkt Wohnungseigentümer ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kommen allenfalls Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 677 ff. BGB) in Betracht, die aber nicht zur Aufrechnung berechtigen, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.

c) Das Landgericht hat Ansprüche des Antragsgegners aus Notgeschäftsführung in erster Linie mit der Begründung verneint, bei Erteilung des Auftrags zur Instandsetzung der Heizung sei der Antragsgegner noch nicht Eigentümer der Wohnung gewesen, für die er wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen werde. Dabei hat es den Sachvortrag des Antragsgegners unberücksichtigt gelassen, er sei bei Erteilung des Auftrags bereits Eigentümer einer größeren Zahl anderer Wohnungen in der Wohnanlage gewesen. Steht einem Wohnungseigentümer ein Anspruch aus Notgeschäftsführung zu, kann er mit diesem Anspruch auch gegen Wohngeldforderungen aufrechnen, die eine erst später von ihm erworbene Wohnung in derselben Wohnanlage betreffen. Das Landgericht hätte daher nicht allein auf die vom Antragsgegner erst im Jahr 1995 erworbene Wohnung abstellen dürfen....

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