Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 52 GBO kann ein Testaments Vollstrecker vermerk jedoch dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das zum Nachlaß gehörende Grundstück oder Grundstücksrecht nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Im Falle der Vermächtnis Vollstreckung nach § 2223 BGB gilt dies entsprechend, wenn dem Testamentsvollstrecker nicht die Befugnisse des § 2205 Satz 1, Satz 2 BGB zustehen, der vermachte Gegenstand also nicht von ihm verwaltet wird.

 

Normenkette

BGB §§ 2205, 2208, 2223; GBO § 52

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.08.1989; Aktenzeichen 1 T 12 988/89)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. August 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 400 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Erbvertrag vom 15.3.1988 vermachte die am 29.6.1988 verstorbene A. der Beteiligten zu 1 … ihren Grundbesitz … Abschnitt III und IV des Erbvertrags bestimmen:

III.

Die Vermächtnisnehmerin wird mit folgenden Auflagen beschwert:

Auf dem Grundstück… … oder einem Teil desselben soll eine Sozialeinrichtung zur Betreuung alter Menschen aus den sozial schwächeren Bevölkerungsschichten errichtet und betrieben werden.

Mit dem Bau muß innerhalb von sieben Jahren ab Anfall des Vermächtnisses begonnen werden. Belastungen des Grundstücks zur Baufinanzierung sind zulässig. Die Festlegung der Einzelheiten werden dem Einvernehmen zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Testamentsvollstrecker überlassen. Beide entscheiden auch in dem Fall, daß ein Baubeginn innerhalb der genannten Frist unmöglich ist. Das Grundstück soll dann einem sozialen Zweck zugeführt werden, der dem oben festgelegten möglichst nahe kommt.

IV.

Zum Testamentsvollstrecker ernennt Frau A. Herrn Rechtsanwalt B. (= Beteiligter zu 2) … Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Erfüllung des vorstehend angeordneten Vermächtnisses sowie die Überwachung und Fürsorge dafür, daß die in Ziffer III ausgesprochenen Auflagen erfüllt, bzw. entsprechend erfüllt werden.

Das Amtsgericht -Nachlaßgericht- … erteilte dem Beteiligten zu 2 am 21.11.1988 ein Testaments vollstreckerzeugnis, in dem seine Aufgaben folgendermaßen beschrieben sind:

  1. Die Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten des Beteiligten zu 1;
  2. die Überwachung und Fürsorge dafür, daß die Vermächtnisnehmerin auf dem Grundstück … … oder einem Teil desselben eine Sozialeinrichtung zur Betreuung alter Menschen aus den sozial schwächeren Bevölkerungsschichten errichtet und betreibt.

    Mit dem Bau muß innerhalb von 7 Jahren ab Anfall des Vermächtnisses begonnen werden. Der Testamentsvollstrecker entscheidet mit der Beteiligten zu 1 als Vermächtnisnehmerin über die Zuführung des Grundstücks zu einem sozialen Zweck, der dem oben festgelegten möglichst nahe kommt, sollte der Baubeginn innerhalb der genannten Frist unmöglich sein.

Die von den Beteiligten erklärte Auflassung der vermachten Grundstücke ist am 2.6.1989 in das Grundbuch eingetragen worden. Den gleichzeitig gestellten Antrag, bei dem Grundstück … gemäß Abschnitt 2 des Testamentsvollstreckerzeugnisses einen Testamentsvollstreckervermerk einzutragen, nahm der Urkundsnotar auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts hin vor Eintragung wieder zurück, stellte ihn aber am 5.6.1989 neu. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Beschluß vom 7.6.1989 zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.8.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe den Antrag, bei dem Grundstück … einen Testamentsvollstreckervermerk einzutragen, zu Recht abgewiesen. Da nach § 2223 BGB der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen könne, daß dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorge, sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen, daß bei einer Testamentsvollstreckung, die mit einer Verfügungsbeschränkung des Vermächtnisnehmers verbunden ist, in entsprechender Anwendung von § 52 GBO ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen werde. Denn bei dem durch Testamentsvollstreckung beschränkten Vermächtnisnehmer sei es in gleicher Weise wie beim Erben notwendig, die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten zu bannen. Voraussetzung für die Eintragung sei aber in jedem Fall, daß das Grundstück oder Grundstücksrecht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliege; nur dann wäre es der Verfügung durch den Erben oder Vermächtnisnehmer entzogen. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

A...

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