Leitsatz (amtlich)

Zur Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten an einer Verwaltungsmaßnahme im Rahmen einer Gütergemeinschaft in Liquidation.

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen 4 T 196/03)

AG Ansbach (Aktenzeichen X 15/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.470 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 15.6.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Der Antragsteller hat das landwirtschaftliche Anwesen, in welchem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, in das Gesamtgut eingebracht. Seit der Antragsteller Anfang 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, lebt die Antragsgegnerin mit den drei gemeinsamen Kindern in diesem Haus in der früheren Ehewohnung. Der Antragsteller hat nach der Ehescheidung durch Erklärung ggü. der Antragsgegnerin vom 9.1.2003 seinen Anspruch auf Übernahme des von ihm eingebrachten Anwesens gegen Leistung von Wertersatz geltend gemacht.

Am 3.9.2001 beantragte der Antragsteller beim AG, die Zustimmung der Antragsgegnerin zu ersetzen zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss des Wohnhauses durch einen Zimmerer zum Preis von maximal 6.000 DM inkl. Mehrwertsteuer auf Kosten der Gütergemeinschaft, hilfsweise, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss durch den Antragsteller zu ersetzen mit der Maßgabe, dass der Gütergemeinschaft der Parteien mit Ausnahme der Verwendung von bereits im landwirtschaftlichen Anwesen vorhandenem Bauholz hierdurch keine Kosten entstehen. Dem Hilfsantrag gab das AG am 6.2.2003 statt; die anschließend auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin ergangene Entscheidung des LG, die Anträge abzuweisen, wurde im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (FGPrax 2003, 227).

Der Antragsteller beantragte nunmehr klarstellend, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss des Wohnhauses zu ersetzen sowie zusätzlich die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Überlassung von 1,6 Kubikmeter Bauholz der Liquidationsgemeinschaft der Parteien an den Antragsteller zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss des benannten Wohnhauses. Letzteren Antrag nahm der Antragsteller am 20.11.2003 zurück. Die Antragsgegnerin stellte die Anträge, das Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis über das Verfahren 2 F 344/03 beim AG Ansbach entschieden sei, hilfsweise, erst nach Anhörung der Parteien und nach Einnahme eines Augenscheins zu entscheiden, sowie den Beschluss des VormG vom 6.2.2003 aufzuheben, die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das VormG zurückzuverweisen und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Das Verfahren 2 F 344/03 beim AG Ansbach betrifft die Herausgabe des Anwesens an den Antragsteller einschließlich der Höhe der Sicherheiten für den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin.

Das LG hat mit Beschluss vom 10.12.2003 den Tenor des Beschlusses des VormG klarstellend dahingehend neu gefasst, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der Verwaltungsmaßnahme, eine Außentreppe zum ersten Obergeschoss zu errichten, ersetzt wird.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel weiter, eine Ersetzung ihrer Zustimmung zu verhindern.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 22, 27 Abs. 1 FGG. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Verwaltungsmaßnahme der Errichtung einer Außentreppe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Nach § 1472 Abs. 3 S. 1 BGB sei jeder Ehegatte dem anderen ggü. verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Was konkret als ordnungsgemäße Verwaltung anzusehen sei, bestimme sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Befinde sich das Gesamtgut in der Liquidationsphase, würden die wirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund treten, insb. die Erhaltung und Sicherung des Gesamtgutes. Danach entspreche der Bau der Außentreppe den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da ein Leerstehen einer Wohnung über Jahre hinweg keine sinnvolle wirtschaftliche Verwaltung darstelle und die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet sei. Dem Antragsteller sei es auch nicht zuzumuten, die Herausgabe des Anwesens abzuwarten. Es bedürfe auch keiner weiteren Beweisaufnahme zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorwürfen, weil nach Scheidung der Ehe die gegenseitigen scheidungsbedingten Vorwürfe nicht mehr erheblich seien.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand...

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