Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.02.1998; Aktenzeichen 1 T 13947/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 312/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur teilweisen Beschwerderücknahme am 12. Januar 1998 auf 52.653,91 DM und für die Folgezeit auf 50.000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert. Die weitergehenden Beschwerden der Antragstellerin und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Umfang des Stimmrechts bemißt sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. In der Eigentümerversammlung vom 5.4.1995 waren nach den Feststellungen des Landgerichts 6.932/10.000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten, davon 3.843/10.000 Miteigentumsanteile aufgrund von Vollmachten durch den weiteren Beteiligten. In der Versammlung faßten die Wohnungseigentümer unter den Tagesordnungspunkten (TOP) 5 mit 11 Beschlüsse, darunter unter TOP 5 über die Jahresabrechnung 1994 und unter TOP 8 über die Wahl eines Verwalters. Bei der Abstimmung über TOP 8 übertrug der weitere Beteiligte alle Vollmachten auf anwesende Wohnungseigentümer und die Versammlungsleitung auf den Beiratsvorsitzenden. Zu TOP 8 wurde sodann der weitere Beteiligte mit 6.100/10.000 Miteigentumsanteile für fünf Jahre zum Verwalter gewählt.

Die Antragstellerin hat beantragt, sämtliche Beschlüsse vom 5.4.1995 für ungültig zu erklären, ihren Antrag jedoch sodann auf die zu TOP 5 mit 8 gefaßten Eigentümerbeschlüsse beschränkt. Den eingeschränkten Antrag hat das Amtsgericht am 26.6.1997 abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 beschränkte. Hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 wurde lediglich ein Betrag von 2.653,91 DM beanstandet und sodann die sofortige Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.1.1998 insoweit zurückgenommen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde, soweit sie nicht zurückgenommen worden war, durch Beschluß vom 6.2.1998 zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 22.653,91 DM festgesetzt; darin enthalten ist ein Geschäftswert von 20.000 DM für die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8. Gegen die Hauptsacheentscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde und gegen die Geschäftswertfestsetzung mit der Beschwerde; sie hält einen Geschäftswert von 8.000 DM für angemessen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat im eigenen Namen Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts eingelegt; er beantragt, den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 273.553,91 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsmittel der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nur teilweise begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der weitere Beteiligte hätte als Verwalter über seine Wiederwahl mit den ihm übertragenen Vollmachten abstimmen können, nicht aber über die in TOP 8 gleichzeitig beschlossene Vergütung. Bei einheitlicher Beschlußfassung bestehe insgesamt ein Stimmrechtsausschluß. Dem habe der Verwalter dadurch Rechnung getragen, daß er die ihm übertragenen Vollmachten auf andere anwesende Miteigentümer übertragen habe. Dies sei zulässig. Die Wohnungseigentümer, denen Untervollmacht erteilt worden sei, seien ihrerseits vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen gewesen. Die Beschlußfähigkeit der Versammlung sei daher nicht in Frage gestellt. Die Zulässigkeit einer Unterbevollmächtigung richte sich danach, ob der Vertretene erkennbar ein Interesse an der persönlichen Ausübung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten habe. Die Wohnungseigentümer, für welche der weitere Beteiligte Untervollmachten erteilt habe, seien wirksam vertreten gewesen. Denn die in Untervollmacht handelnden Wohnungseigentümer seien nicht Vertreter des Verwalters, sondern der vollmachtgebenden Wohnungseigentümer. Die nicht selbst an der Versammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer hätten ein Interesse daran gehabt, daß ihre Vollmachten in den Fällen, in denen der Verwalter von der Beschlußfassung ausgeschlossen sei, nicht unwirksam würden. Dies gelte insbesondere für den Fall, daß dadurch die Beschlußunfähigkeit der E...

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