Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

Herabsetzung des Geschäftswerts für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, insbesondere über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, unter dem Gesichtspunkt, daß die Kosten, die sich bei Berücksichtigung des Interesses aller Beteiligten bei der Geschäftswertfestsetzung ergäben, in keinem Verhältnis zu dem Interesse des die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beantragenden Wohnungseigentümers stünden.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Aktenzeichen UR II 51/97)

LG Bayreuth (Aktenzeichen 15 T 147/00)

 

Tenor

I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 DM festgesetzt.

III. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht Bayreuth im Beschluß vom 20. November 2000 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt wird.

IV. Die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 18. August 2000 wird von Amts wegen dahin abgeändert, daß der Geschäftswert auf 50.000 DM und ab 3. April 1998 auf 45.000 DM festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1997 faßten die Wohnungseigentümer unter anderem folgende Beschlüsse:

TOP

3:

Genehmigung der Jahresabrechnung 1996/97 mit Gesamtausgaben von etwa 300.000 DM

TOP

4:

Genehmigung des Wirtschaftsplans 1997/98 mit Gesamtausgaben von etwa 320.000 DM

TOP

6:

Ablehnung verschiedener Anträge des Antragstellers, z. B. zur Beschlußfähigkeit von Eigentümerversammlungen und zum Auslagenersatz für den Verwaltungsbeirat

TOP

7:

Durchführung einer Schädlingsbekämpfung mit einem Aufwand von etwa 15.000 DM.

Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Seinen Antrag in bezug auf den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3.4.1998 wieder zurückgenommen. Die übrigen Anträge hat das Amtsgericht sodann am 5.4.2000 abgewiesen. Den Geschäftswert hat es durch Beschluß vom 18.8.2000 auf 175.759 DM und ab Zurücknahme des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 auf 160.759 DM festgesetzt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.11.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 5.4.2000 als unzulässig verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 160.759 DM festgesetzt.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich insbesondere auch gegen den Geschäftswert wendet. Nach Hinweis auf die Formunzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts hat der Antragsteller sein Rechtsmittel insoweit zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache hat der Senat noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden und über die gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3, 4 KostO zulässige Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts.

1. Es erscheint dem Senat angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für diesen Rechtszug jedoch abgesehen, weil die Antragsgegner und die weitere Beteiligte vom Gericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beteiligt wurden (vgl. § 47 WEG).

Den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren setzt der Senat auf 45.000 DM fest. Maßgebend ist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse aller Beteiligten, also nicht nur das des Antragstellers, sondern insbesondere auch das aller anderen Wohnungseigentümer. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen auf der Grundlage der Ausführungen des Vertreters der Staatskasse vom 25.5.2000 ist unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht zu beanstanden. Für die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan (TOP 3 und 4) wurde unter Hinweis auf BayObLGZ 1979, 312 jeweils etwa ein Viertel der Gesamtausgaben angesetzt, für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 ein Betrag von 5.000 DM und für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 ein solcher von 15.000 DM.

Dieser sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ergebende Geschäftswert muß jedoch nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG geändert werden, weil die nach ihm berechneten Kosten, mit denen der Antragsteller belastet würde, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Interesse stehen. Auf den Antragsteller entfallen nach der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan jewe...

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