Entscheidungsstichwort (Thema)

Werdende Eigentümergemeinschaft bei Wohnungseigentumsbegründung durch Teilungsvertrag; Zuständigkeitsprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Begründung von Wohnungseigentum durch einen Teilungsvertrag nach WEG § 3 (juris: WoEigG) kann eine werdende Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entstehen.

2. Ist über die Frage, ob das Prozeßgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen GVG § 17a Abs 3 nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 31.01.2000; Aktenzeichen 14 T 7446/99)

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen 7 UR II 116/98)

 

Tenor

  • Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2000 und des Amtsgerichts Fürth (Bay.) vom 5. August 1999 aufgehoben.
  • Die Sache wird an das Amtsgericht Fürth (Bay.) – Prozeßgericht – abgegeben.
  • Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 772 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1989 erwarben mehrere Personen, darunter auch H…. P…., Miteigentumsanteile an einer erst noch wegzuvermessenden Grundstücksteilfläche, um auf dieser als Bauherren ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Am 3.3.1989 begründeten die Erwerber mit notariellem Vertrag Wohnungseigentum. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.3.1989 verkaufte H…. P…. einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil an der wegzuvermessenden Grundstücksfläche verbunden mit der mit Vollzug des Teilungsvertrages entstehenden Wohnung Nr. 12 an die beiden Antragsgegner zum Miteigentum zu je 1/2. Die Wohnanlage wurde im Dezember 1989 bezugsfertig; die Antragsgegner nutzten anschließend die Wohnung Nr. 12. Am 15.7.1998 wurde der Vertrag vom 3.3.1989 über die Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch vollzogen. Als Eigentümer der Wohnung Nr. 12 wurde H…. P…. im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Die Antragsgegner sind noch nicht eingetragen; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert. Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer bei Einleitung des Verfahrens.

In der Versammlung der Bauherren vom 24.10.1997 wurden die Jahresabrechnungen 1994 bis 1996 genehmigt. Außerdem wurde eine Umlage zur Sicherstellung einer bestimmten Werklohnzahlung beschlossen. Aufgrund dieser Beschlüsse entfällt auf die Wohnung Nr. 12 ein Betrag von 3 772,55 DM.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 3 772,55 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten und haben dabei insbesondere vorgebracht, der Rechtsweg zum Wohnungseigentumsgericht sei unzulässig. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.8.1999 dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt; das Amtsgericht hat die Antragsgegner als werdende Wohnungseigentümer angesehen und ist deshalb konkludent von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ausgegangen. Das Landgericht hat am 31.1.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, daß die Antragsgegner werdende Wohnungseigentümer seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie beantragen, die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abgabe der Sache an das Prozeßgericht; eine Zuständigkeit des zur Entscheidung angerufenen Wohnungseigentumsgerichts ist nicht gegeben.

  • Das Wohnungseigentumsgericht ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG grundsätzlich nur für Streitigkeiten zwischen Personen zuständig, die als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Eine Ausnahme läßt der Senat nur für die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Eine solche entsteht grundsätzlich nur bei einer Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG durch den Alleineigentümer, weil bei diesem Verfahren die Erwerber in der Regel nicht sogleich als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen, sondern nur durch eine Vormerkung gesichert werden. Anders ist es bei einer Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer in Form eines Begründungsvertrages nach § 3 WEG. Hier werden nämlich bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher sogleich sämtliche Miteigentümer als Wohnungseigentümer ins Grundbuch eingetragen. Für eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ist damit kein Rau...

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