Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 421/98)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 22136/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Anlage verfügte über einen Anschluß an das Breitbandkabel; die jährlichen Gebühren für den Anschluß betrugen nach dem Vortrag der Antragsteller ungefähr 30.000 DM. Der Vertrag über den Kabelanschluß lief zum Jahresende 1998 aus.

In der Eigentümerversammlung vom 12.5.1998 faßten die Wohnungseigentümer mit großer Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6 den Beschluß, eine Gemeinschafts-Satellitenempfangsanlage mit 25 Satellitenprogrammen, vier terrestrischen Programmen und UKW-Ortsempfang für ungefähr 28.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu kaufen und den Kauf aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Weiterhin beschlossen sie, daß alle an der Fassade angebrachten „privaten” Satellitenempfangsanlagen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers zu entfernen seien und die Verwalterin beauftragt werde, sie auf Kosten des jeweiligen Miteigentümers entfernen zu lassen, wenn dieser es nach Fristsetzung nicht selbst mache. Beschlossen wurde auch, daß private Parabolantennen grundsätzlich nicht mehr angebracht werden dürften und daß ausländische Miteigentümer auf eigene Kosten einen Steckplatz an der Antennenanlage anbringen lassen könnten, um einen Heimatsender in ihrer Muttersprache empfangen zu können. Schließlich wurde noch beschlossen, den bestehenden Vertrag über den Kabelanschluß fristgerecht zu kündigen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß insoweit aufzuheben, als durch die Beschlußfassung über die Anschaffung einer Gemeinschafts-Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Kabelanschluß mehrere, im einzelnen genannte Fernsehprogramme sowie sämtliche UKW-Radiosender nicht mehr empfangen werden könnten. Die Antragsgegner sollen weiter „vorsorglich” verpflichtet werden, „auf Kosten der Gemeinschaft dafür Sorge zu tragen, daß auch diese Programme weiterhin zu empfangen sind”. Außerdem soll der Eigentümerbeschluß zu TOP 6 auch insoweit für ungültig erklärt werden, als er bestimmt, daß sämtliche an der Fassade angebrachten privaten Satellitenempfangsanlagen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers zu entfernen seien und künftig das Anbringen von privaten Parabolantennen grundsätzlich nicht mehr gestattet sei.

Der Antragsteller zu 4 hat beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als er das Anbringen privater Parabolantennen generell verbiete, aber nicht gewährleiste, daß ausländische Mieter ein Heimatprogramm empfangen könnten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.11.1998 den angefochtenen Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt, als der Verwalter ermächtigt wurde, „privat angebrachte Satellitenschüsseln notfalls mit Einsatz von Kränen auf Kosten der jeweiligen Miteigentümer entfernen zu lassen”; im übrigen hat es die Anfechtungsanträge abgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3, die ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 20.10.1999 den Eigentümerbeschluß zu TOP 6 auch insoweit für ungültig erklärt, als er die Entfernung aller privaten Satellitenempfangsanlagen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers sowie das Verbot des künftigen Anbringens von privaten Parabolantennen angeordnet hat. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Im Umfang der Zurückweisung verfolgen die Antragsteller zu 1 bis 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihre Anträge weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller zu 1 bis 3 ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschlußfassung über die Anschaffung einer Gemeinschafts-Satellitenantenne und die Kündigung des Kabelvertrags entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Installation einer Gemeinschafts-Parabolantenne sei im Regelfall als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG zu beurteilen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheine jedoch eine Bewertung der beschlossenen Maßnahme als eine solche ordnungsmäßiger Verwaltung angezeigt, die mehrheitlich habe beschlossen werden können. Das Gleiche gelte für die Kündigung des Kabelvertrags.

Ob eine Maßnahme in den Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung falle, sei nach den Kriterien der Erforderlichkeit, der Zweckmäßigkeit, der fachgerechten Ausführung und der Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beurteilen. Auch eine nicht erfor...

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