Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen und anderes

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 20.11.2002; Aktenzeichen 14 T 6675/02)

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.07.2002; Aktenzeichen 1 UR II 54/02 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. Juli 2002 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2002 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die am 17. Januar 2001 gefassten „Beschlüsse” für die Wohnungseigentümer keine Gültigkeit haben.

III. Die Antragsgegnerin hat die in allen Rechtszügen angefallenen Gerichtskosten zu tragen und den Antragstellern zu 1 deren außergerichtliche Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird bis zur Erledigterklärung und Antragserweiterung am 23. Mai 2002 auf 2.500 EUR, für die Zeit danach auf 1.100 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin deren frühere Verwalterin und die weitere Beteiligte die neu bestellte Verwalterin. Begründet wurde das Wohnungs- und Teileigentum durch Erklärung der Antragstellerin zu 2 nach § 8 WEG vom 8.11.2000. Dieser gehört auch gegenwärtig in der Anlage noch Wohnungseigentum. In der Teilungserklärung wurde die Antragsgegnerin zur ersten Verwalterin ab dem Tag bestellt, an dem die Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen wird.

Am 17.1.2001 hielt die Antragsgegnerin eine so genannte Versammlung ab. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch sämtliche Miteigentumsanteile in Händen der Antragstellerin zu 2. Gemäß einem Protokoll wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, so zur Hausordnung, zum Wirtschaftsplan 2001 und zu baulichen Veränderungen.

Die Mehrzahl der späteren Wohnungseigentümer, denen dieser Umstand unbekannt war, forderte mit Anwaltsschreiben vom 31.1.2002 die Antragsgegnerin auf, noch im Februar 2002 eine Eigentümerversammlung mit den Tagesordnungspunkten „Wahl eines Verwaltungsbeirats” sowie „Abwahl der Verwaltung” durchzuführen. Am 21.2.2002 haben die Antragsteller zu 1 beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, eine Wohnungseigentümerin zu ermächtigen, die Eigentümerversammlung mit den angeführten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

Gemäß Einladungsschreiben vom 8.4.2002 hielt die Antragsgegnerin am 18.4.2002 die Eigentümerversammlung ab, in der sie abberufen und ihr fristlos gekündigt wurde. Den entsprechenden Beschluss hat die Antragsgegnerin inzwischen angefochten; hierüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Die Beteiligten haben nach der Eigentümerversammlung im vorliegenden Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben die Antragsteller jedoch in Erweiterung des ursprünglichen Antrags die Feststellung begehrt, dass die am 17.1.2001 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2002 den Antrag abgewiesen und den Antragstellern zu 1 die Gerichtskosten auferlegt. Die Antragsteller haben mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt und darüber hinaus eine ihnen günstige Gerichtskostenentscheidung begehrt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsteller.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 1 und 4, § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Feststellung der Unwirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen könne nicht in einem Verfahren gegen die Verwalterin getroffen werden. Hätten die Antragsteller das Bedürfnis, jene Beschlüsse für unwirksam zu erklären, so sei dies grundsätzlich durch abändernden Zweitbeschluss möglich. Weil sämtliche Wohnungseigentümer hinter einem entsprechenden Antrag stünden, könnten sie auch demgemäß beschließen, so dass ein Feststellungsbedürfnis gegen die Antragsgegnerin nicht ersichtlich sei.

Soweit es um die Beseitigung eines von der Verwalterin mit verursachten Rechtsscheins gehe, fehle es an einem Feststellungsinteresse der Antragsteller. Wenn sie meinten, aus Fehlverhalten der Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche gegen diese zu besitzen, könnten sie mittels Leistungsantrags vorgehen.

Die für den erledigten Verfahrensteil angefallenen Gerichtskosten seien den Antragstellern zu 1 zu Recht auferlegt worden. Die auf Verlangen der Antragsteller zu 1 schließlich abgehaltene Versammlung liege in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen, was ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Feststellung der Unbeachtlichkeit so genannter Nichtbeschlüsse, die der Anfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG nicht unterliegen (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 43 Rn. 75), als Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (so OLG Frankfurt OLGZ 1986, 40/41) zu behandeln oder jedenfalls dann, wenn der Verwalter sich auf ...

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