Leitsatz (amtlich)

Der Auslagenersatz des Betreuers ist mit 4% zu verzinsen.

 

Normenkette

BGB §§ 256, 1835 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Entscheidung vom 04.09.2000; Aktenzeichen 15 T 106/00)

AG Bayreuth (Entscheidung vom 18.07.2000; Aktenzeichen XVII 1289/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 4. September 2000 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß die Verzinsung ab 17. Mai 2000 erfolgt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 9.5.1997 eine Berufsbetreuerin. Diese beantragte am 17.5.2000, für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 23.6.1999 bis 10.5.2000 aus der Staatskasse u. a. Ersatz ihrer Auslagen in Höhe von 149,77 DM nebst 4% Zinsen ab Rechnungsstellung zu bewilligen. Das Amtsgericht setzte am 18.7.2000 die Auslagen in beantragter Höhe fest, wies aber den Antrag auf Verzinsung zurück. Auf die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde der Betreuerin änderte das Landgericht mit Beschluß vom 4.9.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß die Auslagen der Betreuerin „ab Rechnungsstellung mit 4% zu verzinsen” seien. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Anspruch des Betreuers auf Ersatz von Aufwendungen ergebe sich aus §§ 1908 i Abs. 1, Satz 1, 1835 BGB. Dieser privatrechtliche Anspruch (§ 670 BGB) sei gemäß §§ 256, 246 BGB in Höhe von mindestens 4% zu verzinsen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Macht der Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung Aufwendungen, kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB vom Betroffenen Ersatz verlangen (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist der Betroffene mittellos, kann der Betreuer den Ersatz aus der Staatskasse fordern (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Ersatzanspruch nach § 670 BGB ist gemäß § 256 Satz 1 BGB von der Zeit der Aufwendung an in Höhe von mindestens 4% (§ 246 BGB) zu verzinsen. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds (vgl. RGRK-BGB/Dickescheid 12. Aufl. § 1835 Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1835 Rn. 7) und entsprechend für den des Betreuers (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1835 Rn. 13; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 23; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers S. 49). Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 160) kann entnommen werden, daß für den Ersatzanspruch des Betreuers § 256 BGB nicht anwendbar ist. Die von der Staatskasse angeführte Bestimmung des § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG betrifft das Festsetzungverfahren. Sie ist für die oben dargestellte materielle Rechtslage nicht einschlägig.

Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat den Zeitpunkt des Zinsbeginns, wie von der Betreuerin beantragt, auf den 17.5.2000 bestimmt.

 

Unterschriften

Sprau, Dr. Plößl, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 514463

FamRZ 2001, 934

BayObLGR 2001, 20

BtPrax 2001, 39

NJOZ 2001, 162

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