Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmungsverfahren

 

Normenkette

InsO § 174 f., § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; ZPO §§ 12-13, 17, 29c, 32b, 36, 59-60, 240 S. 1

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Landshut bestimmt.

 

Gründe

Der im Bezirk des Landgerichts Kassel wohnhafte Antragsteller macht mit seiner zum Landgericht Landshut erhobenen Klage vom 4. Dezember 2017 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von mittelbaren Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften geltend.

Wegen seiner am 5. Dezember 2007 gezeichneten (mittelbaren) Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (hier kurz: Fonds 1 KG) nimmt er die Beklagten zu 1) bis 3) und wegen seiner am 26. Juni 2009 gezeichneten Beteiligung am Nachfolgefonds (hier kurz: Fonds 2 KG) die Beklagten zu 1) und zu 2) sowie zu 4) jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch. Er verlangt im Wesentlichen jeweils Rückzahlung der bereits erbrachten Einlagezahlungen und Freistellung von den mit den Beteiligungen eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen.

Die Antragsgegnerin zu 1) war bei Klageerhebung im Bezirk des Landgerichts Mühlhausen wohnhaft. Ihr wird eine Verletzung vertraglicher Beratungspflichten vorgeworfen mit der Behauptung, sie habe den Antragsteller in den den Zeichnungen vorangegangenen Gesprächen weder anleger- noch anlagegerecht beraten. Die Beteiligungen seien zur Kapitalanlage für den sicherheitsorientierten Antragsteller ungeeignet. Die vielfältigen, in den Fondsprospekten dargestellten Risiken habe sie dem Antragsteller verschwiegen. Die Prospekte selbst habe sie ihm erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärungen übergeben.

Die Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Landshut wird als (mittlerweile umfirmierte) Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin beider Fondsgesellschaften in Anspruch genommen. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin zu 2) hafte ihm wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Ihr sei die Falschberatung zuzurechnen, da sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) bedient habe.

Die Antragsgegnerinnen zu 3) bzw. zu 4) sind Komplementärin und Gründungsgesellschafterin der jeweiligen Fondsgesellschaft und im Bezirk des Landgerichts München I ansässig. Nach Meinung des Antragstellers haben auch sie jeweils für die behauptete Falschberatung einzustehen, weil sie die von ihnen geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Antragsgegnerin zu 1) überlassen hätten. Über das Vermögen der Antragsgegnerinnen zu 3) und zu 4) wurde mit Beschlüssen vom 17. August 2018 bzw. 25. Mai 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bisher von keiner Seite nach den Vorschriften der Insolvenzordnung aufgenommen worden.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Mangels behaupteter Prospektmängel greife § 32b ZPO nicht.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2019 hat der Kläger deshalb bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO beantragt.

Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag an das Landgericht hat er außerdem zu Mängeln der Verkaufsprospekte vorgetragen. Die wirtschaftlichen Folgen einer Sonderkündigung bzw. Stilllegung der Beteiligung seien jeweils nicht mit der erforderlichen Klarheit dargestellt. Dem Anleger werde außerdem suggeriert, er könne seine Beteiligung nach zehn Jahren ohne größere Nachteile kündigen bzw. im Fall von Ratenzahlungen nach Einzahlung von 3.600,00 EUR stilllegen; tatsächlich müsse der Anleger bei beiden Beendigungsmöglichkeiten fast zwangsläufig einen sicheren Verlust in Kauf nehmen. Irreführend werde in den Fondsprospekten die der jeweiligen Komplementärin zustehende Zahlung als "erfolgsabhängige Vergütung" bezeichnet, denn die Zahlungsverpflichtung der Fondsgesellschaft bestehe auch dann, wenn der Fonds insgesamt betrachtet Verluste erwirtschafte. Die überlange Laufzeit verbunden mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei sittenwidrig. Schließlich sei das im Prospekt dargestellte Geschäftskonzept unplausibel. Für diese Prospektfehler hätten die Beklagten zu 3) bzw. zu 4) als Prospektverantwortliche einzustehen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe bei der Beratung somit irreführende Kapitalmarktinformationen verwendet. Weil die Antragsgegnerin zu 2) als Treuhänderin "Anbieterin" der Anlagen sei, bestehe für den Rechtsstreit beim angerufenen Gericht der ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat mitgeteilt, keine Stellungnahme zum Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung abzugeben.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat angeregt, das Landgericht Landshut als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dort bereits zahlreiche Anlegerklagen zu den betroffenen Fonds anhängig seien.

Die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Antragsgegnerinnen zu 3) und zu 4) haben sich für die Insolven...

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