Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken sowie Klageänderung im WE-Verfahren

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.03.1993; Aktenzeichen 1 T 11228/92)

AG München (Entscheidung vom 01.06.1992; Aktenzeichen UR II 16/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. März 1993 abgeändert.

II. Den Antragsgegnern wird untersagt, die Kellerräume ihrer Wohnung Nr. als Büroräume zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

Sie sind ferner verpflichtet,

  1. die in den Kellerräumen vorhandenen Küchen- und Sanitäreinrichtungen von den Anschlüssen zu trennen und auf Dauer getrennt zu halten,
  2. das Namensschild des Mieters dieser Kellerräume vom Briefkasten zu entfernen.

Im übrigen werden die Anträge abgewiesen und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 2/5 und von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 2/3 zu tragen; die übrigen Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage, in der acht Briefkästen angebracht sind. Den Antragsgegnern gehören drei Wohnungen. Sie haben die zu ihrer Wohnung Nr. gehörenden, etwa 50 m² großen Kellerräume mit Sanitäranschlüssen und -einrichtungen versehen und die Räume für monatlich 500 DM vermietet. Der Mieter hat in den Räumen einen EDV-Rechner aufgestellt; er benutzt einen der vorhandenen Briefkästen.

Der Antragsteller behauptet, die Kellerräume würden von dem Mieter als Wohnung genutzt. Er hat u.a. beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, die Kellerräume als Wohnung zu nutzen oder zu vermieten. Das Amtsgericht hat den Antrag am 1.6.1992 abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, die Kellerräume zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Sodann hat er beantragt,

  1. den Antragsgegnern zu untersagen, die Kellerräume

    1. zu anderen Zwecken als zur Aufbewahrung von Vorräten und zur Lagerung von Gegenständen selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen,
    2. als Büroräume zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere EDV-Anlagen zu installieren oder installieren zu lassen,
  2. die Antragsgegner zu verpflichten,

    1. die in den Kellerräumen installierten EDV-Anlagen zu entfernen,
    2. die in den Kellerräumen hergestellten Verbindungen zwischen Küchen- und Sanitäranschlüssen und den Endgeräten zu lösen und diesen Zustand bestehen zu lassen,
    3. den für die Kellerräume angebrachten Briefkasten zu entfernen.

Durch Beschluß vom 23.3.1993 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die zusätzlich gestellten Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die in der Beschwerdeinstanz zu Nr. 2 b und c gestellten Anträge seien unzulässig. Es handle sich um eine Antragsänderung, der die Antragsgegner nicht zugestimmt hätten und die auch nicht sachdienlich sei. Für die Frage, ob es sich bei der Herstellung der Sanitäranschlüsse und der Briefkastenanlage um eine bauliche Veränderung handle, komme es entscheidend darauf an, wann die Maßnahmen vorgenommen worden seien. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen würden das Verfahren unzumutbar verlängern.

Im übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Kellerräume als Wohnung genutzt würden. Die Räume könnten abweichend von ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, sofern sich daraus keine weitergehende und/oder unzumutbare Beeinträchtigung ergebe. Die Kellerräume dürften daher nicht nur zum Aufbewahren von Vorräten und Lagern von Gegenständen genutzt werden. Auch die Nutzung durch eine Person als Büroraum störe nicht mehr als eine Vorratshaltung und Lagerung. Die Entfernung der EDV-Anlage könne nicht verlangt werden, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern diese störe.

2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die nähere Bezeichnung einzelner Räume des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers in der Teilungserklärung als „Kellerräume” stellt nach allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar (§ 15 Abs. 1 WEG). Die Räume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720 m.w.Nachw.). Werden Räume nach diesen Grundsätzen von einem Wohnungseigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ei...

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