Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwachsenenadoption

 

Leitsatz (amtlich)

Ablehnung einer Erwachsenenadoption wegen begründeter Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft erwartet werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1741, 1767

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 16.02.2004; Aktenzeichen 4 T 3844/03)

AG Rosenheim (Aktenzeichen XVI 13/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 16.2.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 1931 geborene Beteiligte zu 1) ist verwitwet und hat keine leiblichen Kinder. Sie hat am 10.12.1991 den 1970 geborenen Beteiligten zu 3), einen Neffen, als Kind angenommen. Zwischen der Beteiligten zu 1) und ihrem Adoptivsohn ist es zu einem tief greifenden Zerwürfnis gekommen. Der 1968 geborene Beteiligte zu 2), den die Beteiligte zu 1) nunmehr adoptieren will, ist ebenfalls ihr Neffe; er ist kinderlos.

Mit notarieller Urkunde vom 5.9.2002 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2), die Annahme des Beteiligten zu 2) als Kind der Beteiligten zu 1) auszusprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der An zunehmende sei der Annehmenden seit mehreren Jahren bei der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Anwesens behilflich, mittlerweile sei er Pächter des Anwesens. Ferner nehme er dort auch Arbeiten und Hilfstätigkeiten im privaten Bereich gleich einem Familienangehörigen vor und leiste Beistand in gesunden und kranken Tagen. Zwischen beiden Antragstellern habe sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Demgegenüber sei der erste Adoptivsohn (Beteiligter zu 3)) bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens nicht behilflich und kümmere sich auch sonst nicht um seine Adoptivmutter.

Der Beteiligte zu 3) wandte sich gegen die Adoption. Er bestreitet das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Antragstellern. Außerdem sieht er durch die neuerliche Adoption seine Interessen beeinträchtigt, da sein Erbrecht als bisher alleiniger Adoptivsohn der Beteiligten zu 1) um die Hälfte verkürzt würde; dies hält er für die eigentliche Motivation des Adoptionsantrags.

Das AG hat die Beteiligten persönlich angehört und mit Beschluss vom 8.9.2003 den Antrag auf Annahme als Kind abgelehnt, da erhebliche Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption bestünden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 16.2.2004 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Adoptionsantrag weiter.

II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Annahme als Kind könne mangels sittlicher Rechtfertigung nicht ausgesprochen werden. Ein Eltern-Kind-Verhältnis sei nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Aktenlage und des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entstanden. Die Antragsteller hätten vor Stellung des Antrags und während des laufenden Verfahrens nur gelegentlich Kontakt gehabt, nämlich ca. alle zwei Wochen. In der Vergangenheit habe ein Streit zwischen ihnen dazu geführt, dass der Kontakt jahrelang abgebrochen gewesen sei. Erst seitdem der Beteiligte zu 3) den Hof der Beschwerdeführerin bewirtschafte, befinde er sich nach seinen Angaben ca zwei- bis dreimal wöchentlich auf dem Hof. Dieser persönliche Kontakt zwischen den Antragstellern könne noch nicht zum Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses geführt haben. Es liege vielmehr lediglich ein Verhältnis vor, das sich nicht von anderen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Tante und Neffe unterscheide. Auch verblieben bei objektiver Betrachtung der derzeit bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel daran, dass ein derartiges Eltern-Kind-Verhältnis in Zukunft entstehen werde.

Aus den Äußerungen der Beteiligten sei nicht ausreichend erkennbar geworden, dass es ihnen gerade, wie behauptet, um die Fortführung des landwirtschaftlichen Anwesens in L. als Lebenswerk der Beteiligten zu 1) unter Aufrechterhaltung des Hof- und Familiennamens gehe. Die Fortführung des Hofes sei durch das bereits durchgeführte Pachtverhältnis zwischen den Antragstellern genauso gut möglich; auch stehe der Beibehaltung des Hofnamens nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin habe den Beteiligten zu 2) bereits durch notariellen Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt. Der derzeitige und nach eigener Einlassung des Beteiligten zu 2) auch künftige Lebensmittelpunkt sei sein eigener Hof in H., wo er mit seiner leiblichen Familie und seiner Verlobten lebe und bleiben möchte. Im Falle einer eventuellen Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin solle diese in das Haus ...

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