Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer vorläufigen Betreuung

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 26.08.1992; Aktenzeichen 4 T 76/92)

AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 700/92)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 26. August 1992 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 13.7.1992 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit der Betroffenen”. Nach Nr. III der einstweiligen Anordnung endete die vorläufige Betreuung am 31.7.1992. Am 17.7.1992 wurden dem Amtsgericht Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten und Untervollmacht vorgelegt. In der Vollmacht heißt es einleitend:

„Ich habe durch das Dokument zur ärztlichen Versorgung meinen Willen zum Ausdruck gebracht, nach allen Regeln der ärztlichen Kunst versorgt zu werden, jedoch mit folgender Einschränkung:

Ich will auf keinen Fall, daß mir Bluttransfusionen (von Vollblut, Konzentrat aus roten Blutkörperchen, von Plasma, weißen Blutkörperchen und Blutplättchen) gegeben werden, selbst wenn Ärzte das zur Erhaltung meines Lebens oder meiner Gesundheit für erforderlich halten.”

Seit 11.7.1992 befand sich die Betroffene auf der Intensivstation des Stadt- und Kreiskrankenhauses Kulmbach. Sie wurde am 12.7.1992 laparotomiert, und es wurde festgestellt, daß sie einen Mastdarmdurchbruch und eine schwere Bauchfellentzündung hatte. Nach Auffassung der Ärzte hätte sie ohne Blutübertragung keine Heilungschance gehabt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 13.7. war die Betroffene nicht ansprechbar, bewußtlos. Mit Zustimmung des vorläufigen Betreuers erhielt sie nach ihrem Vortrag Bluttransfusionen.

Mit Schriftsatz vom 22.7.1992 legte die Unterbevollmächtigte im Namen der Betroffenen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß ein. Diese verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 26.8.1992 als unzulässig, weil sie trotz Erledigung der Hauptsache nicht auf die Kosten beschränkt worden war. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig. Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde, so hat dies auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluß. Das Rechtsmittel kann vielmehr gerade darauf gestützt werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache angenommen oder der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten, sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (vgl. BGH FamRZ 1978, 396; BayObLGZ 1990, 326 f.; BayObLG BayVBl. 1985, 26 f.; BayObLG WuM 1992, 644).

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.

1. Mit dem Ende der vorläufigen Betreuung (31.7.1992) war die Hauptsache des Betreuungsverfahrens erledigt. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist (Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 13 a Rn. 44 m.w.Nachw.), etwa wenn die angefochtene Verfügung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist (Keidel/Kahl § 19 Rn. 88). Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 13.7.1992 enthielt die ausdrückliche Entscheidung, daß die vorläufige Betreuung am 31.7.1992 endete. Das Amtsgericht hat eine Verlängerung der vorläufigen Betreuung in einem Beschluß vom 29.7.1992 sogar ausdrücklich abgelehnt.

2. Mit Ablauf des 31.7.1992 ist die Beschwerde vom 22.7.1992 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil sie nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BGHZ 109, 108/110; BayObLGZ 1986, 310/313). Entgegen der Auffassung der Betroffenen durfte das Landgericht auch nicht ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Vorgehens prüfen oder feststellen (vgl. auch KG BtPrax 1993, 33).

a) Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt eine solche Prüfung nur in seltenen, besonderen Fällen in Betracht. Hat die Kreisverwaltungsbehörde nach dem Unterbringungsgesetz die sofortige vorläufige Unterbringung eines Betroffenen angeordnet, kommt es aber in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu einer Entscheidung über die (weitere) Unterbringung, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu entscheiden (BayObLGZ 1983, 164). Dies folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem besonderen Schutz, den das Grundgesetz (Art. 104 Abs. 2) und die Bayerische Verfassung (Art. 102 Abs. 2) der persönlichen Freiheit gegenüber hoheitlichen Eingriffen gewähren (BayObLG a.a.O. S. 166). Entsprechendes gilt, wenn eine von der Polizei in Gewahrsam genommene Person entlassen worden ist, bevor die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme vom Richter überprüft worden ist (Art. 18 Abs. 2 PAG; vgl. BayObLGZ 1989, 153/155 ff.). Schließlich wird im Rahmen von § 70 l FGG teilweise die Auffassung vertreten, daß nach Beendigung einer Rechtsverletzung d...

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