Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Keine faktische Gemeinschaft bei Begründung von Wohnungseigentum durch Bauherrengemeinschaft sowie Umbau einer Terrassen-Pergola in Wintergarten sowie "Aufrechnung" baulicher Veränderungen untereinander

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 22.01.1997; Aktenzeichen 14 T 8808/95)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 14.09.1995; Aktenzeichen 1 UR 40/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1997 in Nr. I b und Nr. II teilweise abgeändert.

  1. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, die vom Schlafzimmer ihrer Wohnung auf das Dach des Hauses führende Türe durch ein Fenster zu ersetzen sowie die verbleibende Maueröffnung zu verschließen.
  2. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 10 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise ein Tag Ordungshaft für je 500 DM, untersagt, die Dachfläche des Hauses zu betreten oder sonst zu nutzen.

    Die weitergehende Anschlußrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/7, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen 6/7 zu tragen. Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern 5/7 ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im ersten Rechtszug sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

IV. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 62 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten sind die Berechtigten einer aus drei Häusern mit insgesamt 24 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von einer Bauherrengemeinschaft errichtet wurde. Aufgrund des Teilungsvertrags vom 25.10.1989 wurden die Wohnungsgrundbücher am 7.12.1989 angelegt. Einer der Bauherren, die Firma I.-S. wurde als Eigentümerin von 19 Wohnungen eingetragen. Sie veräußerte diese weiter, u.a. an die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen. Die Antragsteller zu 1 sind seit 10.9.1991 Eigentümer der Wohnung Nr. 4, der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der Wohnung Nr. 15. Für die Antragsteller zu 2 wurde am 20.12.1989 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch der Wohnung Nr. 19 eingetragen. Für die Antragsgegnerinnen wurde am 12.6.1990 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch der Wohnung Nr. 10 eingetragen. Eigentümer der Wohnungen Nr. 10 und Nr. 19 ist derzeit noch die Firma I.-S.

Zum Sondereigentum der im 3. Obergeschoß des Hauses K.-Straße 20 gelegenen Wohnung Nr. 10 gehört eine auf dem Flachdach des Nachbarhauses K.-Straße 22 liegende Dachterrasse. Der zeichnerischen Darstellung im Aufteilungsplan zufolge grenzt die Dachterrasse an das Studio der Wohnung Nr. 10 an, von dem aus sie zugänglich ist. Auf den anderen Seiten wird sie teils durch einen breiten U-förmigen Mauersockel, teils durch eine Pergola von dem außerhalb des Sondereigentums gelegenen Dachbereich abgegrenzt, dessen Oberfläche begrünt ist.

Mit der Errichtung der Wohnanlage wurde im November 1989 begonnen. Am 29.11.1990 fand eine Bauherrenversammlung statt, bei der der Niederschrift zufolge alle Eigentümer anwesend oder vertreten waren. Als Käuferinnen der Wohnung Nr. 10 stellten die Antragsgegnerinnen den

Antrag auf Genehmigung einer senkrechten zusätzlichen Verglasung der im Eingabeplan vorgesehenen Pergola bzw. Freisitzes.

Dazu vermerkt die Niederschrift:

Die Bauherren haben diesem Antrag eine einstimmige Genehmigung erteilt. Hingewiesen wird jedoch darauf, daß die Genehmigung sich nicht auf die Erweiterung des Wohnraums bezieht d.h. daß die Pergola nicht an die Zentralheizung angeschlossen werden darf.

Sämtliche Wohnungen wurden in der Zeit von Januar bis Juni 1991 bezogen. Die Antragsgegnerin zu 2 zog im März 1991 in die Wohnung Nr. 10 ein. Auf der Dachterrasse dieser Wohnung errichteten die Antragsgegnerinnen einen Wintergarten, der im Juni 1991 fertiggestellt wurde. An den Außenmauern der Wohnung brachten sie Elektro- und Wasseranschlüsse an. Auf der an ihr Sondereigentum anschließenden Dachfläche und der westlich angrenzenden Attika stellten sie Pflanzkübel und -tröge auf. Sie bemühten sich um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil der Dachfläche. Dieser Antrag war Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 25.6.1991. Eine Beschlußfassung erfolgte nicht, weil ein Eigentümer erklärte, er werde auf jeden Fall nicht zustimmen.

Neben weiteren Anträgen, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Beseitigung des Wintergartens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt, die Beseiti...

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