Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 05.03.1970; Aktenzeichen 3 T 16/70)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Weiden vom 5. März 1970 sowie die Zwischenverfügung des Rechtspflegers beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Eschenbach Außenstelle Auerbach vom 12. Februar 1970 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Eschenbach Außenstelle Aue rbach zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Zu Urkunde des Notars Dr. Sch. in V. vom 3.12.1969 – URNr. 1770/69 – übergab der Landwirt J. S. mit Zustimmung seiner Ehefrau M. das ihm gehörende landwirtschaftliche Anwesen K. Hs.Nr. … an den gemeinsamen Sohn A. S..

Zur Sicherung der hierbei vereinbarten Gegenleistungen bestellte der Erwerber nach Abschnitt XIV Buchst. p) für den Veräußerer und seine Ehefrau hinsichtlich der Wohnungs- und Benutzungsrechte je eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und hinsichtlich der übrigen aufgeführten Austragsleistungen – soweit nicht anders vereinbart für die Übergeber als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – eine Reallast am gesamten Anwesen. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung dieser Rechte zusammen als Leibgeding in das Grundbuch.

Von dieser Regelung werden u.a. nach Abschnitt XIV Buchstaben n) und o) folgende Vereinbarungen betroffen:

„n)

Ein Taschengeld wird nicht verlangt und nicht gewährt.

Der Erwerber hat aber an seinen Vater, Herrn J. S., ein unverzinsliches Gutsabstandsgeld in Höhe von 1.000,– DM – eintausend Deutsche Mark – und an seine Mutter, Frau M.a. S., ein unverzinsliches Gutsabstandsgeld in Höhe von 2.000,– DM – zweitausend Deutsche Mark – zu bezahlen.

Beide Beträge sind auf Verlangen des Berechtigten auch in beliebigen Teilbeträgen zu bezahlen.

Herr J.f S. kann jährlich nur bis zu 100,– DM – einhundert Deutsche Mark – und Frau M. So. jährlich nur bis zu 200,– DM – zweihundert Deutsche Mark – beanspruchen.

Der Erwerber ist nicht gegen den Willen des Veräußerers zur Zahlung berechtigt.

Soweit beim Tod eines jeden Berechtigten dessen Gutsabstandsgeld noch nicht abgehoben ist, ist es dem Erwerber erlassen.

o)

Der Erwerber verpflichtet sich für den Fall, daß er das heute übergebene Anwesen zu Lebzeiten des Veräußerers ganz oder zu wesentlichen Teilen veräußert, dem Veräußerer – bei mehreren dem Längstlebenden – ein Drittel des gesamten Reinerlöses beim Abschluß des entsprechenden Veräußerungsvertrages zu bezahlen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Erwerber den Grundbesitz an einen Abkömmling veräußert oder Zug um Zug für den veräußerten einen entsprechenden landwirtschaftlichen Grundbesitz erwirbt und daran dem Veräußerer die vorstehenden Rechte entsprechend einräumt.

Als Reinerlös gilt der Betrag, um den der Veräußerungsertrag die in diesem Vertrag übernommenen Belastungen übersteigt, soweit sie dann noch bestehen.

Beim Tod eines von mehreren Veräußerern vermindert sich diese Verpflichtung nicht.

Wird der gleiche Grundbesitz mehrmals veräußert, so gilt diese Verpflichtung nur für die erste sie auslösende Veräußerung.

Nach Erfüllung dieser Verpflichtung besteht das Leibgeding im übrigen unverändert fort.”

Die Ehefrau des Übergebers gilt nach Abschnitt II als Mitveräußerin im Sinn dieser Bestimmungen.

Auf den vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Eschenbach Außenstelle Auerbach am 12.2.1970 eine Zwischenverfügung. Darin gab er den Beteiligten unter Fristsetzung und Androhung der Abweisung auf, den Antrag auf Eintragung einer Reallast einzuschränken und nicht auf die in Abschnitt XIV Buchstaben n) und o) enthaltenen Gegenleistungen zu beziehen: Solche Vereinbarungen könnten nicht Inhalt einer Reallast sein. Zwar sei es insoweit unschädlich, wenn innerhalb eines Gesamtbereichs wiederkehrender Leistungen einzelne Ansprache nur einmal zu erfüllen seien, für das Gutsabstandsgeld und den ausbedungenen Anteil an einem Veräußerungserlös stelle jedoch die Rechtsordnung in Gestalt der Hypothek, insbesondere der Höchstbetragshypothek, besondere Rechtsinstitute zur dinglichen Absicherung zur Verfügung. Es bestehe daher keine Veranlassung, auf eine Reallast auszuweichen, der nur ausnahmsweise eine Einzelleistung zugrunde liegen könne. Allenfalls komme sie noch für das Gutsabstandsgeld in Betracht, weil insoweit ein gewisser unmittelbarer Zusammenhang mit der Versorgung eines Altenteilers aus dem Anwesen zu erblicken sei, was aber nicht für einen Teil des Veräußerungserlöses gelte. Durch eine Veräußerung des Anwesens oder von wesentlichen Teilen davon werde das Leibgeding nicht berührt.

Der vom Notar Dr. Sch. für die Beteiligten eingelegten, mit der Hilfsbeschwerde nach § 10 Abs. 4 RpflG verbundenen Erinnerung half der Rechtspfleger nicht ab und der Grundbuchrichter gab ihr nicht statt.

Das Landgericht Beiden hat mit Beschluß vom 5.3.1970 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen: Das Altenteil, das der Versorgung des weichenden Besitzers aus dem Grundstück diene, könne gemäß §§ 1105 ff...

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