Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung

 

Verfahrensgang

AG Neu-Ulm (Aktenzeichen UR II 18/92)

LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 2047/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines in zwei Sondereigentumseinheiten aufgeteilten Bauernhofs. Das Sondereigentum der Antragstellerin besteht aus Wohnräumen im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß sowie einem Dachraum und einem Werkraum/Garage. Das Sondereigentum des Antragsgegners besteht aus Wohnräumen im Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und Dachgeschoß samt Kellerraum sowie einer Maschinenhalle, einer Garage und einer Holzlege.

Der Ehemann der Antragstellerin ist der Stiefsohn des Antragsgegners und durch Erbvertrag zu dessen Alleinerben eingesetzt worden.

In den Jahren 1985 bis 1987 bauten die Antragstellerin und ihr Ehemann ihr Sondereigentum um; insbesondere bauten sie im Dachgeschoß eine Wohnung aus. Auf eine nachträgliche Unterkellerung verzichteten sie, weil ihnen der Antragsgegner gestattete, in seiner Maschinenhalle einen Technikraum für die Warmwasserbereitung und einen Vorratsraum einzubauen sowie die Halle zur Lagerung größerer Gegenstände mitzubenutzen.

Im Sommer 1991 bestritt der Antragsgegner ein Recht der Antragstellerin, die Maschinenhalle in irgendeiner Hinsicht zu benutzen. Er brachte an den Toren Vorhängeschlösser an, so daß die Antragstellerin und ihr Ehemann keinen Zugang mehr zur Maschinenhalle hatten. In Befolgung einer einstweiligen Verfügung entfernte der Antragsgegner die Vorhängeschlösser wieder.

Die Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren beantragt, den Antragsgegner unter Androhung von Zwangsmitteln zu verpflichten, ihr den Zugang zur Maschinenhalle und weiter die Mitbenutzung der Maschinenhalle zu Lagerzwecken sowie die Benutzung des eingebauten Technikraums und Vorratsraums zu gestatten.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Antragsgegner mit Beschluß vom 6.7.1992 antragsgemäß verpflichtet. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner sein Wohnungseigentum an seine Lebensgefährtin übereignet, sich aber den Nießbrauch daran vorbehalten.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.5.1993 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner als Nießbraucher zur Gestattung des Gebrauchs verpflichtet sei. Dagegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt habe, sei zwischen den Parteien eine Nutzungsvereinbarung über die dauerhafte Benutzung der Maschinenhalle durch die Antragstellerin getroffen worden. Das ergebe sich nicht nur aus den Aussagen von Zeugen, sondern vor allem aus der Tatsache, daß der Antragsgegner am Einbau von Technikraum und Vorratsraum in der Maschinenhalle selbst mitgewirkt habe. Durch die Übereignung des Wohnungseigentums sei das Recht der Antragstellerin auf Benutzung der Maschinenhalle nicht erloschen. Zwar entfalte die Nutzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten mangels Grundbucheintragung keine Wirkung gegenüber der Rechtsnachfolgerin des Antragsgegners, doch sei der Antragsgegner nach wie vor an die Vereinbarung gebunden und könne sie als Nießbraucher auch weiterhin erfüllen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner hat durch die Übertragung seines Sondereigentums die Stellung als Verfahrensbeteiligter nicht verloren, da im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren § 265 ZPO entsprechend anzuwenden ist (Weitnauer WEG 7. Aufl. Anh. § 43 Rn. 8 m.w.Nachw.). Ein rechtskräftiger Beschluß in dieser Sache wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch gegenüber der Erwerberin des Sondereigentums.

b) Nach § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch nicht nur des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern auch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Eine derartige Vereinbarung ist gerade kein Eigentümerbeschluß und bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner besonderen Form. Wie jeder Vertrag kommt auch eine solche Vereinbarung durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wie auch sonst im Vertragsrecht genügt sogar eine Willenserklärung durch konkludente Handlung. Die Wirksamkeit einer Gebrauchsvereinbarung hängt von der Grundbucheintragung in keiner Weise ab; lediglich die materiell-rechtliche Wirkung gegen den Sondernachfolger ist von der Grundbucheintragung abhängig (§ 10 Abs. 2 WEG).

c) Ob die Beteiligten eine Gebrauchsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG geschlossen haben und welchen Inhalt sie hat, sind in erster Linie Tatfragen, die dem Tatrichter vorbehalten sind. Der Senat als Rechtsbeschwerde...

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