Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Errichtung einer Pergola auf EG-Terrasse eines Reihenhaus-Wohnungseigentums

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Aktenzeichen 22 UR II 13/99)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 268/00)

 

Tenor

I. Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. April 2000 gewährt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluß wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller haben in einer aus vier Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage vom teilenden Eigentümer (Bauträger) das Wohnungseigentum am Reihenhaus Nr. 3 erworben; im Grundbuch sind sie noch nicht eingetragen. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des angrenzenden Reihenhauses Nr. 4. Die Gemeinschaftsordnung vom 26.10.1995 (GO) bestimmt in § 1:

(1) Die einzelnen Sondereigentumseinheiten bilden je wirtschaftlich getrennte Einheiten, wie wenn sie Alleineigentum wären, …

(2) Soweit tatsächlich ausscheidbar und gesetzlich zulässig, sind daher die einzelnen Sondereigentumseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbständige Einheiten anzusehen und zu behandeln, als ob es sich jeweils um entsprechendes Alleineigentum handeln würde.

(4) Zu baulichen Veränderungen und Aufwendungen aller Art für ein Reihenhaus bedarf es nicht der Zustimmung des Eigentümers des anderen Reihenhauses.

Gemäß § 3 Nr. 1 GO steht jedem Sondereigentümer das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung des Grundstücksteils zu, auf dem sein Sondereigentum steht. Die Abgrenzung ergibt sich durch Verlängerung der beiden Seiten, und zwar nach Süden bis zum Schnittpunkt mit den Grundstücksgrenzen und nach Norden bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Wegefläche. § 5 Nr. 1 GO lautet:

Den einzelnen Sondereigentümern obliegen die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Reihenhauses einschließlich der Fassade und des Daches, und zwar gleichgültig, ob es sich um Sondereigentum oder um Gemeinschaftseigentum handelt, so daß die Einheiten insoweit so behandelt werden, als ob das Grundstück entlang der gemeinsamen Nutzungsgrenze real unter den Eigentümern aufgeteilt wäre. Danach trägt jeder Miteigentümer auch die Kosten und Lasten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Abgrenzung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Sondernutzungsteiles zu anderen Grundstük-ken und zur gemeinschaftlich genutzten Fläche hin.

An der Grenze zwischen den südlich der Häuser gelegenen Gartenflächen, die den Antragstellern und den Antragsgegnern zur jeweiligen Sondernutzung zugewiesen sind, errichtete der Bauträger eine hölzerne Sichtschutzwand von 2,5 m Länge und 1,7 m Höhe. Die Antragsgegner erstellten auf ihrer Terrasse eine Pergola, die aus einer an das Haus angefugten Holzbalkenkonstruktion besteht. Sie erstreckt sich entlang der Sichtschutzwand 2,5 m tief in ihren Sondernutzungsbereich und ist 2,7 m hoch.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Entfernung der Pergola zu verpflichten. Ein weiterer Antrag ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.12.1999 die Antragsgegner zur Entfernung der Pergola verpflichtet. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.4.2000 den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen den am 22.5.2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragsteller am 21.6.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe am 29.5.2000 eine Rechtsmittelschrift verfaßt und noch am selben Tag in einen Briefkasten des Ortes geworfen, an dem er seine Kanzlei unterhalte. Am 19.6.2000 habe er durch einen Anruf seiner Angestellten beim Bayerischen Obersten Landesgericht erfahren, daß die Rechtsmittelschrift dort nicht eingegangen sei.

Die Antragsgegner treten der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

1. Den Antragstellern ist auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) weder von ihnen noch von ihrem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet wurde (§ 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht (§ 15 Abs. 2 FGG), daß er seine an das Bayerische Oberste Landesgericht adressierte Rechtsmittel...

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