Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht des Verwalters wegen nicht ordnungsgemässer Buchführung

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller wird die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Antragsgegner die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

III. Der Antragsgegner hat die gesamten Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 208 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, der Antragsgegner war seit Februar 1980 Verwalter. Mit Schreiben vom 27.1.1981 teilte der Verwaltungsbeirat dem Antragsgegner mit, der Wohnungseigentümer A.B. – dieser ist seit 15.5.1981 neuer Verwalter –, sei beauftragt, alle Belege des Rechnungswesens der Wohnanlage zu überprüfen. Die Überprüfung führte zur Abberufung des Antragsgegners als Verwalter und zu vorliegendem Verfahren in welchem die Antragsteller den Antragsgegner wegen unzulänglicher Buchführung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und von ihm die Rückzahlung von Geldbeträgen fordern, die der Antragsgegner aus Mitteln der Antragsteller an sich selbst ausbezahlt hat.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.10.1983 dem auf Zahlung von 4 493,56 DM nebst Zinsen an die Antragsteller gerichteten Hilfsantrag – mit dem Hauptantrag hatte der Verwalter Zahlung an sich gefordert – in Höhe von 4 163,36 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.6.1981 stattgegeben und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Eine vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 1 800,88 DM hat es für unbegründet angesehen.

Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Antrag abzuweisen, soweit er folgende Punkte betrifft:

  1. Schadensersatz wegen mangelhafter Buchführung des Antragsgegners auf Erstattung

    a)

    der Aufwendungen für die Neuerstellung der Buchführung

    1 600,– DM

    b)

    der in diesem Zusammenhang angefallenen Anwaltskosten

    94,68 DM

  2. Ansprüche auf Rückzahlung von Beträgen, die der Antragsgegner als Sondervergütung für besondere Leistungen an sich selbst ausbezahlt hat für

    a)

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung des Vertrages über die Wartung der Aufzugsanlage

    565,

    DM

    b)

    Leistungen bei Durchführung von Baumaßnahmen (Putzarbeiten und Umbauten im Durchgang von der Tiefgarage zum Haus) – der Antragsgegner hat hierfür 200 DM entnommen, das Amtsgericht hat ihn zur Rückzahlung von 120 DM verpflichtet, mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner geltend gemacht, 80 DM seien zuviel zugesprochen –

    80,

    DM

    c)

    die Besichtigung („Begehung”) der Wohnung Nr. 10

    80,

    DM

    d)

    die vom Antragsgegner am 1.9.1980 in Rechnung gestellten Tätigkeiten

    220,

    DM

    e)

    die Mehrwertsteuer aus den unter b), c) und d) angeführten Beträgen

    54,

    60

    DM

    f)

    die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Trennwand im Hauseingangsflur und bei der Anlegung zusätzlicher Abstellplätze erbrachten Leistungen und

    406,

    80

    DM

    g)

    der Anspruch auf Ausgleich der Nachteile (insbesondere Zinsverluste), die durch die vorgenannten Geldentnahmen entstanden sind

    67,

    70

    DM

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 28.5.1984 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, der sich die Antragsteller mit dem Antrag angeschlossen haben, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unbegründet, das der Antragsteller hat hingegen Erfolg.

1. Das Landgericht hat, den Gründen des Amtsgerichts folgend, ausgeführt:

a) Der Antragsgegner sei den Antragstellern aus positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Seine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben habe nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprochen. Deshalb sei die Neuerstellung der gesamten Buchführung erforderlich geworden. Die Antragsteller seien berechtigt gewesen, eine andere Person mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Einer vorherigen Fristsetzung habe es dabei nicht bedurft, weil der Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG unaufgefordert nachzukommen habe.

Zu erstatten habe der Antragsgegner mit 1 600 DM den Betrag, den die Antragsteller an den Wohnungseigentümer A.B. für die Neuerstellung der Buchhaltung bezahlt hätten. Dieser habe für seine Tätigkeit die übliche Vergütung fordern dürfen. Darüber hinaus seien die in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten (94,68 DM) zu erstatten.

b) Die Antragsteller seien berechtigt, die – noch streitigen – Beträge zurückzufordern, welche der Antragsteller als Vergütung für besondere Leistungen für sich entnommen habe. Dafür, daß er eine Änderung des Vertrags über die Wartung der Aufzugsanlage erreicht habe, stehe dem Antragsgegner eine Sondervergütung nicht zu, wei...

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