Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 1458 BGB bei Betreuerbestellung für einen Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 1458 BGB ist nicht anwendbar, wenn für einen der Ehegatten ein Betreuer bestellt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1821, 1458

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 1 T 690/04)

AG Ingolstadt (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen XVII 0391/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 17.5.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 18.6.2002 hatte das VormG die - mittlerweile verstorbene - Ehefrau des Betroffenen als dessen Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 30.12.2003 wurde diese entlassen und stattdessen die jetzige Betreuerin, die Tochter des Betroffenen, bestellt.

Zwischenzeitlich hatte das Gericht am 9.12.2002 den weiteren Betreuer, einen Sohn des Betroffenen, u.a. für folgende Aufgabe bestellt: Verkauf und Übereignung eines bestimmten Grundstücks an die jetzige Betreuerin.

Am 31.3.2003 wurde zwischen dem Betroffenen, vertreten durch den weiteren Betreuer, und seiner Ehefrau einerseits sowie der Tochter andererseits ein Überlassungsvertrag über das genannte Grundstück notariell beurkundet. Der Notar stellte hierbei fest, dass der Betroffene und seine Ehefrau nach Angaben und Grundbuchvortrag in Gütergemeinschaft leben.

Anschließend beantragte der Notar die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen des weiteren Betreuers im Überlassungsvertrag.

Mit Beschluss vom 23.12.2003 lehnte das VormG die Genehmigung ab mit der Begründung, die vereinbarten Gegenleistungen entsprächen nicht dem Wert des überlassenen Grundbesitzes, weshalb eine dem weiteren Betreuer nicht erlaubte gemischte Schenkung vorliege. Diese Auffassung werde auch von der Betreuungsstelle und dem erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger geteilt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde vertrat die Tochter die Auffassung, dass der Überlassungsvertrag keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe und beantragte die Ausstellung eines entsprechenden "Negativzeugnisses". Die notariell beurkundete Vereinbarung sei dahingehend umzudeuten, dass die Ehefrau des Betroffenen mit dessen Einwilligung als alleinige Verwalterin des Gesamtgutes über das Grundstück verfügt habe.

Mit Beschluss vom 17.5.2004 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde hält die Tochter an ihrem Rechtsschutzbegehren fest.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Betreuerin sei nur insoweit beschwerdeberechtigt, als sie behaupte, der Überlassungsvertrag bedürfe keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Im Übrigen könne sie als Vertragsgegnerin aus der verweigerten Genehmigung keine Beschwer i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG herleiten, weil die Erteilung oder Versagung ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Vertreter und dem VormG sei.

Der Vertrag sei wegen der darin eingegangenen Verpflichtung des Betroffenen zur Verfügung über ein Grundstück genehmigungsbedürftig gewesen. Soweit sich die Tochter auf die Vorschrift des § 1458 BGB berufe, sei diese weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wenn ein Ehegatte - wie hier - einen Betreuer habe.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Die Tochter ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Überlassungsvertrages als Erwerberin des Grundstücks "Dritte", d.h. am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und hat deshalb grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG gegen die Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nach §§ 1828, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ausschließlich ggü. dem weiteren Betreuer zu erklären war. Denn sie selbst hat weder ein Recht auf Erteilung noch auf Versagung der Genehmigung (BayObLG v. 6.7.1995 - 1Z BR 52/95, BayObLGReport 1995, 77 = FGPrax 1995, 196; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rz. 62, m.w.N.). Bei Versagung der Genehmigung ist sie nur insofern beschwerdeberechtigt, als sie geltend macht, das Geschäft sei nicht genehmigungsbedürftig (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rz. 62, m.w.N.). Da sie dies behauptet, hat das LG zutreffend die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht. In der Sache ist es jedoch zu Recht dem diesbezüglichen Vortrag der Tochter nicht gefolgt.

b) Die in dem Überlassungsvertrag eingegangene Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Genehmigungsbedürftigkeit entfiel nicht etwa deshalb, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ehefrau des Betroffenen mit diesem in Gütergemeinschaft lebte. Zwar bestimmt § 1458 BGB, dass ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet, solange der andere Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden, wenn für den betreffenden Ehegatt...

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