Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltervergütung. Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 15.04.1998; Aktenzeichen 6 T 1528/98)

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 20/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 15. April 1998 wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.700 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hat als frühere Verwalterin der Wohnanlage der Antragsgegner die Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung von 5.681 DM beansprucht. Am 18.2.1998 hat sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihr durch Beschluß vom gleichen Tag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner gewendet hat, ist durch Beschluß des Landgerichts vom 15.4.1998 als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie wendet sich gegen einen Beschluß des Landgerichts, mit dem dieses über die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts befunden hat. Gemäß § 27 Abs.2 i.V.m. § 20a Abs.2 FGG ist gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Zwar muß die Frage, ob das Beschwerdegericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist, grundsätzlich einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich sein (vgl. BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLG WE 1996, 398). Die Heranziehung dieses allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes, der insbesondere aus § 547 ZPO hergeleitet wird, setzt jedoch voraus, daß ein Rechtsmittel an sich statthaft ist (vgl. BGH NJW 1968, 699 f. und 1984, 2368 zu §§ 547, 545 Abs.2 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 21.Aufl. § 547 Rn.1). Hier fehlt es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, weil das Gesetz bei der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung die sofortige weitere Beschwerde ausschließt (vgl. Staudinger/Wenzel BGB 12.Aufl. § 45 WEG Rn.31). Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des Senats vom 13.1.1994 (WE 1994, 315) und eine solche des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2.7.1997 (NJW-RR 1998, 84) beruft, übersieht sie, daß die jeweiligen Ausgangsentscheidungen des Amtsgerichts als Hauptsacheentscheidung ergangen waren.

2. Der Senat hält es für angemessen, der unterlegenen Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 48 Abs.3 Satz 1 WEG unter Berücksichtigung von § 6 BRAGO auf 1.700 DM festgesetzt; maßgebend sind die der Antragstellerin auferlegten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

 

Unterschriften

Dr.Tilch, Demharter, Werdich

 

Fundstellen

Haufe-Index 1449822

ZMR 1999, 50

WuM 1999, 190

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