Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßgebend i. S. des § 88 InsO ist auch ein zunächst mangelhafter oder beim unzuständigen Gericht gestellter Antrag, sofern er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.

2. Offenbleibt, ob zur Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO in jedem Fall eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist oder der Unrichtigkeitsnachweis durch den Insolvenzeröffnungsbeschluß geführt werden kann.

 

Normenkette

InsO §§ 88-89

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.04.2000; Aktenzeichen 1 T 6621/00)

AG München

 

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin einer Wohnung eine GmbH eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 wurde am 26.3.1999 eine Vormerkung für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu 19 945 DM nebst Zinsen eingetragen. Am 23.7.1999 wurde eine Zwangssicherungshypothek zu 20 820,69 DM zugunsten des Beteiligten zu 1 unter Umschreibung der Vormerkung im gleichen Rang eingetragen.

Die GmbH hat am 8.4.1999 beim Amtsgericht Stuttgart Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der mit Beschluß vom 10.5.1999 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde der GmbH hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluß vom 28.7.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und auf den Hilfsantrag vom 26.5.1999 das Verfahren an das zuständige Amtsgericht München/Insolvenzgericht verwiesen. Dieses hat das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2, der auf den Insolvenzeröffnungsbeschluß gestützt ist, hat das Grundbuchamt am 10.1.2000 die Zwangssicherungshypothek gelöscht. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 „Widerspruch” erhoben. Das Grundbuchamt hat diesen mit Beschluß vom 23.3.2000 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.4.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zugleich hat er beantragt, im Weg einer einstweiligen Anordnung einen Widerspruch gegen die Löschung einzutragen.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 3, § 76 Abs. 1 GBO kann das Gericht der weiteren Beschwerde vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Erlaß ist in das Ermessen des Gerichts gestellt; es wird von seiner Befugnis Gebrauch machen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und die Gefahr eines Schadens besteht (Demharter GBO 23. Aufl. § 76 Rn. 3). Für die beantragte Entscheidung sind daher zunächst die Erfolgsaussichten der weiteren Beschwerde zu prüfen. Dabei kommt im Hinblick auf die Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung regelmäßig nur eine summarische Prüfung in Betracht. Hier hat das Rechtsmittel aller Voraussicht nach keinen Erfolg, weil die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 80 Abs. 3, § 71 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht in Betracht kommen dürfte.

2. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, wird diese Sicherung gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Der Antrag ist allerdings nur dann maßgeblich, wenn er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Ohne Bedeutung ist, ob der Antrag zunächst mangelhaft oder bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden war. Die Bestimmung des § 88 InsO stellt nur auf die Stellung des Insolvenzantrags ab und verlangt nicht, daß dieser nach Form und Inhalt den in § 14 InsO zwingend vorgeschriebenen Anforderungen entspricht (Wimmer/Arp Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Aufl. § 88 Rn. 15).

a) Maßgebend ist der Antrag vom 8.4.1999. Das Grundbuch ist deshalb durch die Eintragung der Zwangshypothek am 23.7.1999 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Verstoßes gegen das Einzelvollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 i.V.m. § 88 InsO unrichtig geworden. Berichtigt wurde das Grundbuch durch Löschung, die von dem Insolvenzverwalter beantragt werden konnte. Unerheblich ist, daß der Antrag beim örtlich unzuständigen Gericht gestellt worden war. Nicht entscheidungserheblich ist ferner, daß der Verweisungsantrag erst nach Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts gestellt worden ist. Maßgeblich ist allein, daß der Insolvenzantrag vom unzuständigen Gericht nicht endgültig abgewiesen wurde, sondern letztlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

b) Es besteht keine Veranlassung, auf die strittige Frage einzugehen, ob eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich war oder eine Löschungsbewilligung hätte vorgelegt werden müssen (vgl. dazu im einzelnen Demharter Anhang zu § 4...

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