Entscheidungsstichwort (Thema)

Invollzugsetzung einer Wohnungseigentüergemeinschaft

 

Normenkette

WEG §§ 10, 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 19.12.1989; Aktenzeichen 7 T 1590/89)

AG Augsburg (Entscheidung vom 03.04.1989; Aktenzeichen 3 UR II 89/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird verworfen, soweit beantragt wird, die Hausgeldabrechnungen für den Zeitraum vom 30. Juli 1985 bis 31. Dezember 1986 und für das Jahr 1988 sowie die Hausgeldabrechnung für das Jahr 1987 auch insoweit für ungültig zu erklären, als sie nicht die Heizungs- und Warmwasserkosten betrifft.

II. Im übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1989 aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 56 000 DM festgesetzt.

Für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird der Geschäftswert bis 3. Februar 1989 auf 53 000 DM festgesetzt und für die Folgezeit auf 9 000 DM.

Für das bisherige Beschwerdeverfahren wird der Geschäftswert auf 9 000 DM. für die Zeit vom 14. November bis 13. Dezember 1989 jedoch auf 56 000 DM festgesetzt.

Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Landgerichts sowie des Amtsgerichts Augsburg vom 3. April 1989 wird entsprechend abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Als Eigentümer mehrerer Wohnungen ist noch der frühere Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, der durch Teilung im Jahr 1984 Wohnungseigentum geschaffen hat. Die Antragsteller haben eine Wohnung von ihm gekauft und bezogen. Sie sind im Wohnungsgrundbuch noch nicht eingetragen; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.

Die Antragsteller haben am 10.11.1988 beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, die am 11.10.1988 zu Tagesordnungspunkt 3 (Jahresabrechnung 1987 mit Gesamtausgaben von etwa 83 000 DM, Wirtschaftsplan 1988 mit Gesamtausgaben von etwa 173 000 DM), Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Verwalters) und Tagesordnungspunkt 7 (Verzinsung bei Zahlungssäumnis) gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Am 3.2.1989 haben die Antragsteller ihren Antrag auf die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1987 beschränkt und insoweit nur die dort mit etwa 43 000 DM ausgewiesenen Heizungs- und Warmwasserkosten beanstandet.

Das Amtsgericht hat am 3.4.1989 den Antrag abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und am 14.11.1989 beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 11.10.1988 zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig zu erklären, soweit er die Heizungs- und Warmwasserkosten betrifft. Außerdem haben sie am 14.11.1989 beantragt, die Hausgeldabrechnungen für den Zeitraum vom 30.7.1985 bis 31.12.1986 und für die Jahre 1987 und 1988 für ungültig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.1989 haben die Antragsteller die Antragserweiterung nicht mehr aufrechterhalten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 19.12.1989 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die wiederum ihren erweiterten Antrag vom 14.11.1989 stellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen, soweit das Begehren der Antragsteller dahin geht, die Hausgeldabrechnungen für die Zeit vom 30.7.1985 bis 31.12.1986 und für das Jahr 1988 sowie die Hausgeldabrechnung für das Jahr 1987 auch insoweit für ungültig zu erklären, als sie nicht nur die Heizungs- und Warmwasserkosten betrifft. Diese Anträge waren nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, weil sie in der Beschwerdeinstanz zwar zunächst gestellt, dann aber nicht mehr aufrechterhalten wurden. Sie können damit auch nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden (BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 25 Rn. 3).

Soweit sich die sofortige weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, hat sie Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag der Antragsteller sei zulässig. Die Rechtsprechung wende die §§ 43 ff. WEG auch schon vor Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch auf deren Verhältnis untereinander an. Der Erwerb des Wohnungseigentums müsse lediglich rechtlich gesichert sein; außerdem müsse bereits eine faktische Gemeinschaft bestehen. Diese Voraussetzungen seien stets dann erfüllt, wenn ein gültiger Erwerbsvertrag vorliege, der Besitz dem Erwerber übergeben und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden sei. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung habe dem faktischen oder werdenden Wohnungseigentümer zwar ein eigenes Stimmrecht versagt und ihn von der Verpflichtung ...

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