Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Feststellung

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 54/95)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 302/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 23.9.1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (ein Ehepaar) und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 20 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsteller bauten in der Küche ihrer Wohnung einen Dunstabzug ein und schlossen diesen an einen Entlüftungsschacht an, mit dem die Abluft innenliegender WC's über das Dach ins Freie geführt wird. In der Eigentümerversammlung vom 9.5.1995 stimmten die Wohnungseigentümer darüber ab, ob der Lüftungsschacht für Einleitungen aus der Küche benutzt werden darf. Dies lehnten sie mit zwölf gegen zwei Stimmen ab. In der Versammlungsniederschrift heißt es weiter:

„Als Termin für den Abbau und den vorherigen Zustand des Lüftungsschachts wieder herzustellen wurde 4 Wochen nach Zugang dieses Protokolls genannt. Herr … (Antragsteller zu 1) und Frau … (eine weitere Wohnungseigentümerin) werden dieses Protokoll per Einschreiben von der Verwaltung erhalten.”

Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten. Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht, die Versammlungsniederschrift dahin zu berichtigen, daß ihnen keine Frist für den Abbau und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gesetzt worden sei. Diesen Antrag erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, weil der Tagesordnungspunkt „Einleitung von Dunstabzugshauben in die Abluftschächte” in einer auf Verlangen des Antragstellers zu 1 und einiger weiterer Wohnungseigentümer für den 27.11.1995 einberufenen Eigentümerversammlung erneut behandelt werden sollte.

Nach § 13 der Gemeinschaftsordnung ist in der Eigentümerversammlung die Vertretung durch schriftlich Bevollmächtigte zulässig. Nach § 4.2 des Verwaltervertrags kann sich ein Wohnungseigentümer nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. In der Versammlung vom 27.11.1995, bei der 17 Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren, erschien der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller, Rechtsanwalt K., als Beistand des Antragstellers zu 1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stimmten die Wohnungseigentümer über seine Anwesenheit ab und sprachen sich mit 15 zu 2 Stimmen dagegen aus. Rechtsanwalt K. verließ daraufhin die Versammlung. Die Wohnungseigentümer stimmten zunächst darüber ab, ob die Dunstabzugshauben an die vorhandenen Lüftungsschächte angeschlossen werden dürfen. Zwei von ihnen sprachen sich dafür, 15 dagegen aus. Danach beschlossen die Wohnungseigentümer mit gleicher Mehrheit, daß die angeschlossenen Dunstabzugshauben der Antragsteller und einer weiteren Wohnungseigentümerin innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Versammlung ausgebaut werden sollten und der Lüftungsschacht ordnungsgemäß zu verschließen sei.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt,

  1. den Beschluß der Eigentümerversamlung vom 27.11.1995, mit dem ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der Versammlung verweigert wurde, für ungültig zu erklären;
  2. festzustellen, daß der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt an den nächsten Eigentümerversammlungen teilnehmen dürfe und dort ein Rederecht habe, soweit Stellungnahmen der Antragsteller zur streitgegenständlichen Problematik, zum vorliegenden Rechtsstreit oder zu anderen, die Antragsteller unmittelbar berührenden wichtigen Fragen des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander betroffen seien;
  3. den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.11.1995, wonach sie den Anschluß ihrer Küchendunstabzugshaube vom Lüftungsschacht zu entfernen haben, für ungültig zu erklären;
  4. festzustellen, daß sie gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern ein Recht auf Beibehaltung des bisherigen Anschlusses der Küchendunstabzugshaube an den Lüftungsschacht haben.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.5.1996 die Anträge Nr. I, III und IV als unzulässig, den Antrag Nr. II als unbegründet abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist durch Beschluß des Landgerichts vom 23.9.1996 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Soweit sich die Antragsteller gegen den Ausschluß ihres Rechtsanwalts von der Versammlung vom 27.11.1995 wendeten, sei die Anfechtung zulässig, aber nicht begründet. In der Gemeinschaftsordnung könne die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in den Eigentümerversammlungen vertreten zu lassen, auf einen bestimmten Personen...

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