Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 24893/93)

AG München (Aktenzeichen UR II 1005/92)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. August 1994 versagt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluß wird verworfen.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 10 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 10. Dezember 1993 und des Landgerichts München I vom 29. August 1994 wird entsprechend abgeändert. Die weitergehende Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.

Die Verwalterin legte gegen die baurechtliche Genehmigung der Aufstockung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Schulgebäudes Widerspruch ein. Am 26.10.1990 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:

Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, den gegen den Bescheid … über die Baugenehmigung … eingelegten Widerspruch zurückzunehmen. Damit wird die Nachbarzustimmung zu diesem Bauvorhaben er klärt.

Die Verwalterin nahm daraufhin den Widerspruch gegen die Baugenehmigung zurück.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 26.10.1990 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 10.12.1993 abgewiesen; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 29.8.1994 zurückgewiesen. Gegen die ihm am 7.9.1994 zugestellte Entscheidung des Landgerichts hat der Antragsteller mit einer von ihm eigenhändig geschriebenen und von einer Rechtspflegerin des Landgerichts mit einem Eingangs- und Schlußvermerk versehenen Beschwerdeschrift am 12.9.1994 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat er am 19.10.1994 eine weitere zu Niederschrift einer anderen Rechtspflegerin erklärte sofortige weitere Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Außerdem beantragt der Antragsteller, den von den Vorinstanzen auf 25 000 DM festgesetzten Geschäftswert auf 5 000 DM herabzusetzen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig; sie wird verworfen. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelführer kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Die Geschäftswertbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

1. Die achtseitige sofortige weitere Beschwerde vom 12.9.1994 entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine gemäß § 29 Abs. 1 und 4 i.V.m. mit § 21 Abs. 2 FGG, § 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG wirksam durch Erklärung zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte sofortige weitere Beschwerde liegt nicht vor. Die Rechtspflegerin hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, am Eingang und Schluß der vom Antragsteller gefertigten Beschwerdeschrift ihren Namen einzusetzen und die Niederschrift zu unterschreiben. Damit liegt keine wirksame Beschwerdeeinlegung vor (BayObLG Rpfleger 1991, 450, OLG Köln Rpfleger 1994, 495, jeweils mit weit. Nachw.). Dagegen entspricht die am 19.10.1994 zu Niederschrift erklärte sofortige weitere Beschwerde den gesetzlichen Formvorschriften. Dieses Rechtsmittel ist aber verspätet eingelegt (vgl. § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG).

2. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 2 FGG nicht gewährt werden, weil er an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war.

a) Der Antragsteller hat in einer anderen Wohnungseigentumssache gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 10.2.1994 in gleicher Weise wie am 12.9.1994 in der vorliegenden Sache zunächst eine formunwirksame sofortige weitere Beschwerde eingelegt und auf den Hinweis des Rechtsbeschwerdegerichts eine formwirksame weitere Beschwerde nachgeholt. Ihm wurde durch Beschluß des Senats vom 9.6.1994 (Az. 2Z BR 27/94) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die vom Antragsteller gefertigte und von der Rechtspflegerin lediglich unterschriebene Beschwerdeschrift nicht formwirksam sei; dem Antragsteller sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich habe darauf verlassen können, daß die Rechtspflegerin ein formwirksames Rechtsmittel aufnehme.

b) Durch diesen Beschluß des Senats war der Antragsteller über die Formvorschriften einer zu Niederschrift des Rechtspflegers eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde unterrichtet. Gleichwohl hat er am 12.9.1994 eine von ihm eigenhändig geschriebene Beschwerdeschrift einer anderen Rechtspflegerin der Rechtsantragsstelle...

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