Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachtabsenkung bei gemeinschaftlicher Zentralheizung

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 118/81)

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2104/82)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11) wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1983 dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin zu 11 keine Kosten zu tragen hat und die Antragsgegner zu 1 bis 10 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1 bis 10 einerseits und die Antragsgegnerin zu 11 andererseits je zur Hälfte zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 100 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 bis 10 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern (mit je 6 Wohnungen) besteht. Die Antragsteller zu 1 bewohnen ihre Wohnung selbst, während der Antragsteller zu 2 seine Wohnung im anderen Haus vermietet hat. Jedes Haus hat eine eigene Öl Zentralheizung.

Nachdem es zwischen den Wohnungseigentümern zu Meinungsverschiedenheiten über den Betrieb der Heizungen gekommen war, haben sie in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1981 zu TOP 7 folgende Mehrheitsbeschlüsse gefaßt:

  1. Grundsätzlich Ausschaltung der Heizungsanlage während der Zeit vom 30.4. bis 1.10. eines jeden Jahres.
  2. Die Heizung während des Zeitraums 1.10. bis 30.4. eines Jahres „grundsätzlich anzuschalten und zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf Nachtabsenkung zu reduzieren, wenn die Mehrheit der Eigentümer bzw. Hausbewohner dies wünscht”.

Mit beim Amtsgericht am 4.11.1981 eingelaufenem Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, u. a. diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 a für ungültig erklärt, den Antrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 b jedoch abgewiesen,

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses (auch) den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 b für ungültig erklärt und den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg; es führt nur im Kostenpunkt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß über die Nachtabsenkung sei für ungültig zu erklären, weil die Regelung in der getroffenen Form zu unbestimmt sei.

Eine Nachtabsenkung für eine zentrale Heizungsanlage sei eine Regelung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. des § 15 WEG, die durch Mehrheitsbeschluß möglich sei. Der Eigentümerbeschluß über die Nachtabsenkung stelle jedoch keine ordnungsmäßige Gebrauchsregelung dar.

Die Regelung der Nachtabsenkung sei zu unsicher. Es sei nicht sichergestellt, unter welchen Voraussetzungen die Mehrheit der Hauseigentümer und Bewohner für eine Nachtabsenkung zustande komme. Der Eigentümerbeschluß gebe weiter nicht an, um wieviel Wärmegrade die Heizungsleistung herabgesetzt werde. Schon aus diesen Gründen fehle es für die beabsichtigte Nachtabsenkung an hinreichend bestimmten, allgemein objektiv feststellbaren Kriterien, die sicherstellten, daß das Wohnen während der Nacht für einzelne Miteigentümer nicht wegen Nichtbeheizbarkeit der Räume unmöglich oder unzumutbar werde.

2. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Wohnungseigentümer können, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht, durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG).

Nach Ansicht des Senats dürften – ohne daß dies hier abschließend entschieden werden muß – keine grundsätzlichen. Bedenken dagegen bestehen, durch Eigentümerbeschluß gemäß § 15 Abs. 2 WEG eine Absenkung der Temperatur des Heizungsvorlaufs während der Nachtstunden vorzusehen. Eine solche Absenkung wird in den beteiligten Kreisen der Wohnungseigentümer und der Bewohner der Wohnungen verbreitet als eine sinnvolle Maßnahme zur Einsparung von Energie und damit von Kosten angesehen und sie wird seit einigen Jahren vielfach eingesetzt. Die Frage, ob ein entsprechender Eigentümerbeschluß ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, hängt dabei natürlich auch von dem Ausmaß der Nachtabsenkung ab.

Der Eigentümerbeschluß kann im vorliegenden Fall aber deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht klar genug gefaßt ist und deshalb gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt (§ 21 Abs. 3 WEG). Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, daß Eigentümerbeschlüsse so klar gefaßt werden, daß zukünftige Auseinandersetzungen der W...

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