Leitsatz (redaktionell)

Allein die Tatsache, daß die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu einem der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden Zustand führt, kann nicht als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet werden (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats und Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2000, 254, OLG Köln WE 1995, 221 und KG NJW-RR 1993, 909).

 

Fundstellen

Haufe-Index 542542

BauR 2001, 301

ZAP 2001, 63

ZfIR 2000, 968

WuM 2000, 623

IPuR 2000, 44

NotBZ 2000, 415

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