Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung. Verhältnis von Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Enthält eine Gemeinschaftsordnung für Teileigentum Benutzungsregelungen, so haben nähere Bezeichnungen dieser Räume in der Teilungserklärung (hier: Ladenräume in der Regel nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung.

 

Orientierungssatz

Für den Fall, daß der teilende Eigentümer in seiner erklärung an das Grundbuchamt ausdrücklich zwischen der - rein sachenrechtlichen - Teilungserklärung und der - schuldrechtlichen - Gemeinschaftsordnung unterscheidet, spricht eine allgemeine Vermutung dafür, daß Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind und Funktionsbezeichnungen für Räume des Teileigentums in der Teilungserklärung eher der Abgrenzung zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszwecks dienen (vergleiche BayObLG München, XX, BayObLGZ 1982, 1 und BayObLG München, XX, WuM 1985, 238).

 

Normenkette

WoEigG § 5 Abs. 4, §§ 8, 10 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542220

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