Leitsatz (amtlich)

Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers in diesem Verfahren stellen keine mit Rechtsmitteln anfechtbaren Verfügungen dar.

 

Normenkette

FGG §§ 19, 67

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.09.1997; Aktenzeichen 13 T 8546/97)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen XVII 323/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Fürth führt aufgrund einer Anregung des Onkels des Betroffenen seit 4.3.1997 Ermittlungen zur Prüfung der Frage, ob für den Betroffenen (erneut) ein Betreuer zu bestellen ist.

Zum Zweck der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung wurde die Erstellung eines medizinischen Gutachtens angeordnet.

Mit Beschluß vom 16.7.1997 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwältin R zur Pflegerin für das Verfahren.

Sowohl gegen die Einleitung des Betreuungsverfahrens als auch gegen die Pflegerbestellung legte der Betroffene persönlich mit Schreiben vom 15. und 16.9.1997 Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 30.9.1997 jeweils als unzulässig verwarf.

Hiergegen richtet sich das von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen am 28.10.1997 eingelegte und am 23.1.1998 begründete Rechtsmittel.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beschwerden zu Recht als unzulässig verworfen, denn sowohl hinsichtlich der Einleitung des Betreuungsverfahrens als auch der Bestellung einer Verfahrenspflegerin für dieses Verfahren vor dem Amtsgericht handelt es sich nicht um anfechtbare Verfügungen i. S. des § 19 Abs. 1 FGG.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG stellt keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar. Sie soll nur den Fortgang des Verfahrens fördern. Es handelt sich also um eine Zwischenentscheidung, die nur für dieses Verfahren und in diesem sogar nur für die Instanz (§ 67 Abs. 2 FGG) Bedeutung hat. Solche vorbereitenden Verfügungen sind grundsätzlich unanfechtbar (BayObLG FamRZ 1995, 301 m.w.N.).

Das gleiche gilt für die das (neuerliche) Betreuungsverfahren einleitende Zwischenverfügung, mit der die gemäß §§ 12, 68 b FGG gebotenen Ermittlungen betrieben werden sollen (BayObLG FamRZ 1987, 966 m.w.N.).

Selbst wenn diese Ermittlungen dazu führen, daß der Betroffene zur Vorbereitung der im Rahmen der gemäß § 68 b FGG erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens untersucht und hierzu notfalls durch die zuständige Behörde vorgeführt wird, ist eine derartige Anordnung gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht anfechtbar, obwohl sie – was bisher nach der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Beschwerdefähigkeit geführt hätte – unmittelbar in so erheblicher Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, daß ihre selbständige Anfechtung danach unbedingt geboten wäre (BayObLG a.a.O.).

 

Unterschriften

Brießmann, Jaggy, Kehrstephan

 

Fundstellen

Haufe-Index 1083825

FamRZ 1998, 1183

BayObLGR 1998, 61

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