Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Beschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 31.07.1995; Aktenzeichen T 64/95)

AG Viechtach (Aktenzeichen UR II 65/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nr.1 des Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 31. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

II. Nr.2 des Beschlusses des Landgerichts wird dahin abgeändert, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28 215 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller kaufte mit notariellem Vertrag vom 24.7.1992 von der Antragsgegnerin zu 2 eine Wohnung in einer auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu 2 erst noch zu errichtenden Wohnanlage. Für den Antragsteller wurde am 2.11.1992 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; eine solche ist auch für die Antragsgegner zu 1 eingetragen. Mit Schreiben vom 29.8.1994, der Antragsgegnerin zu 2 zugegangen am 5.9.1994, trat der Antragsteller vom Kaufvertrag zurück. Die Auflassungsvormerkung für ihn ist noch im Grundbuch eingetragen; die Löschungsbewilligung wurde bisher noch nicht erklärt.

Am 1.10.1994 fand eine Versammlung statt, zu der auch der Antragsteller geladen wurde.

Der Antragsteller hat am 31.10.1994 beantragt, die Beschlüsse vom 1.10.1994 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 (Fertigstellung der Wohnanlage), TOP 2 (Sonderumlage in Höhe von 10 000 DM), TOP 3c, 2.Alternative (kommissarische Geschäftsführung) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) hat am 14.12.1994 das Verfahren an das Landgericht (Prozeßgericht) abgegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.7.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs.1 WEG statthaft (KG OLGZ 1994, 279; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3.Aufl. § 46 Rn.9; a.A. Weitnauer WEG 8.Aufl. § 46 Rn.3; vgl. ferner BayObLGZ 1985, 222 ff.; BayObLG NJW-RR 1990, 1431 f.).

Die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs.1 WEG von Amts wegen ausgesprochene Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat den Charakter einer abschließenden Entscheidung der Sache in der gewählten Verfahrensart der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG NJW-RR 1990, 1431 f.); anwendbar ist somit der nur für Hauptsacheentscheidungen geltende § 45 Abs.1 WEG.

Daran hat sich auch nichts durch die nunmehr für alle Gerichtszweige in § 17a GVG geschaffene Regelung über die Verfahrensabgabe geändert (KG OLGZ 1994, 279 f.). Zwar rechtfertigen es die Unterschiede zwischen den Verfahren der Freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, einen Zuständigkeitsstreit wie eine Rechtswegstreitigkeit zu behandeln; folglich müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17a Abs.3 bis 5, § 17b GVG ergänzend herangezogen werden (BGH WPM 1995, 1628).

Die ergänzende Heranziehung des § 17a GVG führt aber nicht zu einer Verkürzung des Rechtswegs nach dem WEG (so auch KG aaO). Gemäß § 17a Abs.4 GVG ist gegen den Verweisungsbeschluß nach § 17a Abs.2 GVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben, hier also des FGG. Dementsprechend ist auch dem FGG zu entnehmen, ob eine sofortige weitere Beschwerde statthaft ist. Während in der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 567 Abs.3 Satz 1, § 568 ZPO die sofortige weitere Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. Zöller/Gummer ZPO 19.Aufl. Rn.16; Thomas/Putzo ZPO 19.Aufl. Rn.20, jeweils zu § 17a GVG), ist die Rechtsbeschwerde nach dem FGG in diesem Fall zulässig. Dem steht auch die besondere Regelung zur weiteren Beschwerde nach § 17a Abs.4 Sätze 4 bis 6 GVG nicht entgegen, da diese Bestimmungen ersichtlich nicht die Frage betreffen, ob gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im FGG-Verfahren die weitere Beschwerde statthaft ist.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) habe das Verfahren zu Recht an das Prozeßgericht verwiesen.

Der Antragsteller sei nie Wohnungseigentümer gewesen. Die §§ 43 ff. WEG seien allerdings auch dann anwendbar, wenn ein Erwerber von Wohnungseigentum vor dessen rechtlichem Vollzug eine rechtlich gesicherte Position erlangt oder wenigstens die Wohnung bezogen habe. Hier habe aber der Antragsteller aufgrund seines Rücktritts vom Kaufvertrag am 5.9.1994 zum Zeitpunkt der Versammlung, in der die angefochtenen Beschlüsse gefaßt worden seien, weder einen kaufvertraglichen Anspruch auf Erlangung von Eigentum gehabt noch sei er aufgrund des akzessorischen Charakters der V...

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