Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Amtswiderspruchs. Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Vor- und Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen die Umschreibung des Eigentums von Amts wegen ist wie gegen jede Eintragung, an die sich nach § 892 BGB ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO die Beschwerde nur mit dem Ziel zulässig, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Widerspruch einzutragen.

2. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen den Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann ist keine den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegende Verfügung über das dem Ehemann als Vorerben gehörende Grundstück.

 

Normenkette

BGB § 2113; GBO § 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 27.01.1989; Aktenzeichen 3 T 1724/88)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 27. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist gemäß Erbschein vom 3.11.1976 Alleinerbe seiner Mutter und am 15.12.1976 aufgrund dieses Erbscheins als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Zugleich wurde folgender Nacherbenvermerk eingetragen:

Aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt mit dem Tode des Vorerben (= Ehemann der Beteiligten zu 1) ein, falls die Ehe des Vorerben mit seiner Ehefrau (= Beteiligte zu 1) kinderlos bleibt. Nacherben sind die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Der Vorerbe ist zur freien Verfügung über den Nachlaß berechtigt.

Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben mit Ehevertrag vom 28.8.1981 Gütergemeinschaft vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages wurden sie am 21.9.1981 im Grundbuch als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen.

Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist am 10.10.1987 verstorben. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 16.11.1987 wurde der Erbschein vom 3.11.1976 wegen Unrichtigkeit eingezogen, weil der Vor erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Gemäß Erbschein vom 11.2.1988 traten an seine Stelle mit Eintritt des Nacherbfalls die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben. Als Eigentümer des Grundstücks wurden am 22.2.1988 in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft die Beteiligte zu 1 und in Erbengemeinschaft die Beteiligten zu 2 bis 5 eingetragen.

Das Grundbuchamt hat am 29.9.1988 allein die Beteiligten zu 2 bis 5 in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Dagegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluß vom 27.1.1989 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht worden sei, ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO deshalb nicht eingetragen werden könne. Der Ehemann der Beteiligten zu 1 habe durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht über einen einzelnen Nachlaßgegenstand mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 2113 ff BGB verfügt, sondern über seinen Miterbenanteil. Rechte der Nacherben seien dadurch nicht berührt worden. Der jetzige Stand des Grundbuchs entspreche deshalb der materiellen Rechtslage.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz versagt, die Beschwerde (Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht) statthaft (BayObLGZ 1965, 290/292; Beschlüsse vom 19.2.1987 BReg. 2 Z 14/87 und vom 9.7.1987 BReg. 3 Z 91/87).

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 14 FGG, § 114 Abs. 1 Satz I. ZPO).

a) Gegen die Umschreibung des Eigentums von Amts wegen ist wie gegen jede Eintragung, an die sich nach § 892 BGB ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO die Beschwerde nur mit dem Ziel zulässig, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Widerspruch einzutragen (BayObLGZ 1987, 431/432).

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, daß das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muß die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt feststehen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs muß glaubhaft sein (BayObLGZ 1986, 513/515).

b) Hier kann dahingestellt bleiben, ob das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, denn es fehlt an der zweiten Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 1 und ihre...

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