Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO zur Frage, ob gesellschaftsvertragliche Ansprüche eines Verbrauchers unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen

 

Normenkette

BGB § 826; LugÜ Art. 15 Abs. 1 Buchst. c); StGB § 266; ZPO § 36 Abs. 3

 

Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Gründe

I. Mit seiner zum Landgericht München I erhobenen Klage vom 17. Mai 2018 macht der im Bezirk des Landgerichts Augsburg wohnhafte Antragsteller verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds jeweils in Form einer GmbH & Co. KG ("SVI" und "SPE VIII") geltend, deren Prospekte als Anlagen K 21 und K 22 vorgelegt worden sind.

In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften ist jeweils geregelt, dass der Sitz der Gesellschaft im Bezirk des Landgerichts München I liegt und Erfüllungsort für Leistungen nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag und nach dem jeweiligen Gesellschaftsverhältnis Sitz der Gesellschaft ist.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist Komplementärin der beiden Fondsgesellschaften und hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) haben ihren Sitz jeweils in der Schweiz, die Antragsgegnerin zu 4) im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Der Antragsgegner zu 5) wohnt in der Schweiz, der Antragsgegner zu 6) im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, die Antragsgegnerin zu 7) in Luxemburg und der Antragsgegner zu 8) im Bezirk des Landgerichts Berlin.

Nach dem Klagevortrag ist der Antragsteller seit 2010 an der SVI mit 94,34% des Kommanditkapitals als Direktkommanditist beteiligt. Geschäftsführende Kommanditistin sei die Antragsgegnerin zu 2) und deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 5), der hinter der gesamten Gesellschaftsgruppe stehe. Die Antragsgegnerin zu 3) agiere als Treuhandkommanditistin. Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei vom Mai 2008 bis August 2014 die Antragsgegnerin zu 7) gewesen. Seit Juli 2015 sei der Antragsgegner zu 8) Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

An der SPE VIII ist der Antragsteller nach seinem Vortrag seit 2011 mit 89,29% des Kommanditkapitals mittelbar über die Antragsgegnerin zu 3) als Treuhandkommanditistin beteiligt. Geschäftsführende Kommanditistin dieser Gesellschaft sei wiederum die Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 4) hätten unter Vorspiegelung einer gesetzlichen Notwendigkeit eine nicht erforderliche und auch nicht zugelassene "Verwahrstelle" für die Fondsgesellschaften bestellt und damit eine erhebliche Kostenbelastung für die Fondsgesellschaften verursacht. Für beide Fondsgesellschaften, die als einzige Anlage eine Beteiligung an jeweils einer anderen luxemburgischen Fondsstruktur hielten, habe die Fondsgeschäftsführung im Mai/Juni 2013 die Antragsgegnerin zu 4) als angeblich erforderliche und unabhängige "Verwahrstelle" beauftragt. Durch die Beauftragung seien erhebliche Beträge aus dem Fondsvermögen von SVI und SPE VIII an die Antragsgegnerin zu 4) abgeflossen, die dem Antragsgegner zu 5) und dem Antragsgegner zu 6), der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 4) und Bruder des Antragsgegners zu 5) sei, zugutegekommen seien. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern vor, kollusiv unter Ausnutzung ihrer Verfügungsgewalt über das Vermögen der Fondsgesellschaften zusammengewirkt zu haben, um den Vertrag mit der angeblichen "Verwahrstelle" abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Antragsteller im Wege der actio pro socio von den Antragsgegnern zu 1), 2) und 4) bis 8) als Gesamtschuldner Rückzahlung der aus dem Fondsvermögen an die Antragsgegnerin zu 4) gezahlten Vergütung. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch sei § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB. Die Fondsgesellschaften hätten außerdem einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner zu 1), 2), 5), 7) und 8) aus § 280 BGB wegen der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Schließlich hätten die Fondsgesellschaften einen Bereicherungsanspruch.

Der Klageantrag zu 2. ist auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtet, die unverzügliche Auskehr der im Antrag zu 1. genannten Beträge von den Fondsgesellschaften an deren jeweilige Anleger zu veranlassen. Insoweit stützt sich der Antragsteller auf eine Regelung über die Auszahlung von Liquidität in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bzw. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. begehrt der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 3. Zahlung an sich. Er habe auch einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Mit dem Klageantrag zu 4. begehrt der Antragsteller von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) die Mitteilung der Anschriften sämt...

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