Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Selbständige Buchung eines Miteigentumsanteils an einem Teileigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8595/94)

AG München

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Wohnungseigentums und eines Teileigentums eingetragen. Bei dem Teileigentum handelt es sich um einen Duplex-Stellplatz.

Durch notarielle Urkunde vom 11.3.1994 verkaufte die Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum und einen Hälftemiteigentumsanteil an dem Teileigentum an die Beteiligten zu 2. In der Urkunde „bewilligten und beantragten” die Beteiligten, „den in dieser Urkunde verkauften Hälftemiteigentumsanteil am Teileigentum dem hier verkauften Wohnungseigentum gemäß § 3 Abs. 6 GBO zuzuschreiben und das Teileigentumsgrundbuch (teilweise) zu schließen”. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 18.3.1994 bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Grundschuld an dem Wohnungseigentum und dem Hälftemiteigentumsanteil an dem Teileigentum. Der Notar beantragte namens der Beteiligten die Buchung des Hälftemiteigentumsanteils an dem Teileigentum im Grundbuch des Wohnungseigentums und namens der Beteiligten zu 1 die Eintragung der Grundschuld am Wohnungseigentum und am Hälftemiteigentumsanteil an dem Teileigentum.

Das Amtsgericht hat den Antrag, den Miteigentumsanteil an dem Teileigentum auf dem Wohnungsgrundbuchblatt zu buchen, am 15.4.1994 abgewiesen. Den Antrag auf Eintragung der Grundschuld hat es durch Zwischenverfügung vom selben Tag mit der Begründung beanstandet, die Eintragung am Hälftemiteigentumsanteil an dem Teileigentum komme nicht in Betracht, solange ein selbständiger Miteigentumsanteil noch nicht entstanden sei. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde durch Beschluß vom 23.6.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten .

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zu Recht sei das Grundbuchamt zu dem Ergebnis gelangt, daß das Duplexstellplatzgrundstück im Verhältnis zum Wohnungseigentum keine dienende Funktion habe, eine Zuschreibung also nicht in Betracht komme. Ein Tiefgaragenstellplatz sei dem wirtschaftlichen Zweck der Wohnungseigentumsgrundstücke nicht zu dienen bestimmt, weil ein Tiefgaragenstellplatz durchaus selbständig genutzt und verkauft werden könne. Meist würden Eigentumswohnungen zwar mit einem Tiefgaragenstellplatz gekauft und verkauft; dies müsse aber nicht so sein. Eine Zuschreibung gemäß § 3 Abs. 4 ff. GBO scheide daher aus; dabei komme es nicht darauf an, ob eine Verwirrung oder Erschwerung des Rechtsverkehrs zu besorgen sei.

Die Eintragung der Grundschuld am Hälftemiteigentumsanteil an dem Teileigentum sei nicht möglich, weil ein Miteigentumsanteil mangels Eintragung noch nicht entstanden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Erstbeschwerden sind zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO). Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet, steht dies außer Zweifel (vgl. Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 18 Rn. 53, § 71 Rn. 35 mit weit. Nachw.). Aber auch die Ablehnung des Grundbuchamts, von der Beibehaltung des Teileigentumsgrundbuchs für das Teileigentum (teilweise) abzusehen, kann mit der Beschwerde angefochten werden; § 125 GBO, der durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993 (BGBl I S. 2182) seit 25.12.1993 an die Stelle des früheren § 16 AusfVO-GBO getreten ist, steht dem nicht entgegen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1970, 394; Horber/Demharter § 3 Rn. 36).

b) Eine Buchung des Hälftemiteigentumsanteils an dem Teileigentum auf dem Wohnungsgrundbuchblatt kommt nicht in Betracht.

(1) Gemäß § 3 Abs. 1 GBO erhält jedes Grundstück ein Grundbuchblatt. Wenn jedoch ein Grundstück (dienendes Grundstück) den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke (herrschende Grundstücke) zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht, kann das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 4, 5 GBO unter bestimmten Voraussetzungen von der Anlegung oder Beibehaltung eines Grundbuchblatts für das dienende Grundstück absehen und die einzelnen Miteigentumsanteile auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke buchen. Während diese Form der selbständigen Buchung von Miteigentumsanteilen nach dem bisherigen Recht nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig war, ist sie seit der Neufassung des § 3 GBO durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen zulässig.

Sie kommt grundsätzlich auch beim Wohnungseigentum in Betracht (BayObLGZ 1974, 466/470; OLG Düsseldorf Rpfleger 1970, 394; Horber/Demharter § 3 Rn. 37). Mehreren Grundstücken oder Wohnungseigentumsrechten oder einem Wohnungseigentum und Grundstücken ...

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