Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen wirksamer Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers einer Immobilie.

2. Stimmt der Insolvenzverwalter der Übereignung einer Immobilie, die durch Eintragung einer Vormerkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert war (§ 106 Abs. 1 S. 1 InsO), zu, ohne in das Veräußerungsgeschäft i.Ü. einzutreten (§ 103 Abs. 2 InsO), löst dies keine Kostenschuld zulasten der Insolvenzmasse für eine gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung vorgenommene Löschung von Grundpfandrechten aus.

3. Die Zulassung der weiteren Beschwerde wird zweckmäßigerweise im Entscheidungssatz ausgesprochen; die eindeutige Zulassung in den Beschlussgründen genügt jedoch.

 

Normenkette

InsO §§ 103, 106, 115, 117; GBO §§ 13, 15; BGB §§ 164, 167

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 7 T 8141/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 11.3.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die B. GmbH verkaufte zu Urkunde des Notars A. vom 9.2.2000 eine ihr gehörende Eigentumswohnung. Sie übernahm dabei die Haftung für lastenfreien Eigentumsübergang. In der Urkunde wurde die Auflassung erklärt unter Anweisung an den Notar, erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und entsprechender Zustimmung durch den Verkäufer die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Weiter wurde eine Auflassungsvormerkung bestellt, die am 14.2.2000 zugunsten der Erwerberin im Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich heißt es in der Urkunde:

„Der Notar wird mit dem Vollzug und der Durchführung des Vertrages beauftragt. Er ist insb. ermächtigt, Grundbuchanträge … zu stellen … Lastenfreistellungen … zu beantragen.”

Am 28.5.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet. Dies wurde am 7.6.2001 im Grundbuch vermerkt. Die Beteiligte ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am 18.10.2001 beantragte der Notar, der das oben genannte Geschäft beurkundet hatte, namens des Erwerbers die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung und namens des Veräußerers die Löschung von zwei Buchgrundschulden. Dem letzteren Antrag fügte der Notar eine von einem anderen Notar beglaubigte Löschungsbewilligung der Gläubigerin der Grundpfandrechte bei. In der ebenfalls beigefügten, von einem weiteren Notar B. beglaubigten Zustimmungserklärung der Beteiligten vom 15.10.2001 stimmt diese „gem. § 106 InsO” der Auflassung zu und bewilligt die Eintragung des Eigentumsübergangs; ein Eintritt in den Vertrag gem. § 103 InsO, heißt es in der Erklärung weiter, sei damit ausdrücklich nicht verbunden; ferner werde die Löschung des Insolvenzvermerks bewilligt und beantragt. Notar A. werde unwiderruflich angewiesen, den Kaufvertrag zur Eigentumsumschreibung vorzulegen.

Am 19.11.2001 wurde im Grundbuch die Erwerberin als Eigentümerin eingetragen, die Auflassungsvormerkung, der Insolvenzvermerk und die genannten Buchgrundschulden wurden gelöscht. Für den letzteren Vorgang setzte das Grundbuchamt je eine halbe Gebühr aus dem Wert der beiden Grundpfandrechte (330 und 70 TDM), mithin 310 und 100 DM, zusammen 410 DM, an. Dieser Betrag wurde durch Kostenrechnung vom 4.12.2001, freigegeben am 23.11.2001, von der Beteiligten eingefordert. Diese erhob hiergegen Erinnerung, die vom AG am 2.8.2002 zurückgewiesen wurde.

Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das LG am 11.3.2003 den amtsgerichtlichen Beschluss und die Kostenrechnung „vom 23.11.2001” aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Sie wurde insb. vom LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO). Die Zulassung stellt einen gerichtlichen Willensakt dar, der darauf gerichtet ist, ausnahmsweise im Hinblick auf besondere Umstände durch gerichtliche Anordnung die Überprüfung der an sich nicht anfechtbaren Entscheidung durch übergeordnete Gerichtsinstanzen zu ermöglichen (BayObLGZ 2000, 318 [320]). Es ist zweckmäßig, die Zulassung im Entscheidungssatz auszusprechen; die eindeutige Zulassung in den Gründen genügt jedoch (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorbem. §§ 19–30 Rz. 30; zur Zulassung der Revision vgl. BGHZ 20, 188 [189]; zu § 41p Abs. 1 PatG BGH MDR 1978, 662). Demnach reicht es aus, dass das LG die Zulassung nur a.E. der Beschlussgründe ausgesprochen hat.

b) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der B. GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, was die Auflösung der GmbH bewirkte (§ 11 Abs. 1 InsO, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), und die Staatskasse deshalb die Kostenforderung i.H.v. ohnehin nur 209,63 Euro (entsprechend ursprünglich 410 DM) mit Schreiben der Landesjustizkasse vom 17.12.2002 zur Insolvenztabelle angemeldet und mit Schreiben vom 2.1.2003 unbefristet niedergeschlagen hat. Je nach Ausgang des Rechtsmittelverfah...

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