Leitsatz (amtlich)

Zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit reicht im Eröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 1 InsO grundsätzlich die Erklärung in einem zeitnahen Finanzamtsbescheid aus, wonach Maßnahmen zur Beitreibung einer Steuerschuld erfolglos geblieben sind. In diesem Verfahrensstadium ist eine weitere Konkretisierung der vom Finanzamt ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich.

 

Normenkette

InsO § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 31 T 154/00)

AG Amberg (Urteil vom 30.12.1999; Aktenzeichen IN 116/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 16. Februar 2000 wird zugelassen.

II. Auf dieses Rechtsmittel werden die Beschlüsse des Landgerichts Amberg vom 16. Februar 2000 und des Amtsgerichts Amberg vom 30. Dezember 1999 aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 16.11.1999 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs gegen die Schuldnerin auf Freistellung von einer Grunderwerbsteuerforderung über 24.383 DM des Finanzamtes legte sie Ablichtung des Bescheides dieses Finanzamtes vom 20.10.1999 vor, in dem ausgeführt ist: „Maßnahmen zur Beitreibung der Grunderwerbsteuer bei der Firma A-GmbH blieben erfolglos. Dieser Bescheid ergeht an Sie als weiteren Gesamtschuldner der Steuer”. Mit weiterem Schreiben vom 4.1.2000 legte die Gläubigerin Ablichtung eines Grundstückskaufvertrages vom 1.11.1995 vor, in dessen Ziffer IX. geregelt ist, daß der Käufer, das ist die Firma A-GmbH, die Grunderwerbsteuer zu tragen hat.

Mit Beschluß vom 30.12.1999 wies das Insolvenzgericht den Antrag vom 16.11.1999 mit der Begründung zurück, weder Forderung noch Insolvenzgrund seien glaubhaft gemacht. Die am 13.1.2000 gegen den am 5.1.2000 zugestellten Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 16.2.2000 als unbegründet zurück. Das Beschwerdegericht sah im Hinblick auf den nachgereichten notariellen Vertrag vom 1.11.1995 zwar eine Forderung als glaubhaft gemacht an, nicht jedoch den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit; der Steuerbescheid vom 20.10.1999 reiche nicht aus, „da in keiner Weise näher konkretisiert ist, welche Maßnahmen zur Beitreibung, der Grunderwerbsteuer bei der Schuldnerin ergriffen worden sind”.

Gegen diese am 24.2.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 9.3.2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom selben Tag, die zugleich die Zulassung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Sie wendet sich gegen die vom Landgericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gestellten Anforderungen und trägt ergänzend vor, der Geschäftsführer A befinde sich in Untersuchungshaft, die gesamte „A-Gruppe”, zu der die A-GmbH gehöre, sei zahlungsunfähig, auch von Gesellschafterseite sei ein Geldzufluß nicht mehr zu erwarten.

Der Senat gab der Schuldnerin Gelegenheit, zum Beschwerde vorbringen bis 30.3.2000 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO i. V. m. § 29 Abs. 2 GZVJu i. d. F. vom 6.7.1995 (GVBl S. 343) zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde berufen.

2. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§§ 4, 7 InsO, § 78 Abs. 1, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) ist zuzulassen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO), da eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und die Vorinstanzen im vorliegenden Fall fehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO gestellt haben.

3. Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die Frage, ob ein Gläubiger eine Forderung und den Insolvenzgrund im Sinne des § 14 Ab. 1 InsO glaubhaft gemacht hat, ist zwar eine Tatfrage, deren Nachprüfung grundsätzlich im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht stattfindet; die Tatsachenfeststellung samt der Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung ist aber im Rechtsbeschwerde verfahren dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (OLG Köln Beschluß vom 29.12.1999 NZI 2000, 78/89 m. w. N.). Auf einem solchen Verstoß beruhen die angefochtenen Entscheidungen. Die von § 14 Abs. 1 InsO geforderte Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Sie richtet sich nach § 294 ZPO, der gemäß § 4 InsO Anwendung findet. Es bedarf nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß eine Tatsachenbehauptung zutrifft (OLG Köln aaO m. w. N.).

Die Glaubhaftmachung der Forderung der Gläubiger in gegen die Schuldnerin in Höhe von 24.383 DM hat das Landgericht auf Grund des notariell...

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