Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Lärmbelästigung aus in Teileigentum stehender Gaststätte; Unterbindungsverpflichtung des Teileigentümers

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. In einem als Gaststätte bezeichneten, in einem Wohnhaus gelegenen Teileigentum können nicht jegliche musikalische Darbietungen untersagt werden. Es können jedoch stärkere Geräuschemissionen verboten werden, als sie bei Verwendung einer lautstärkenbegrenzten Anlage auftreten und nach den öffentlichrechtlichen Auflagen zulässig sind.

2. Der Teileigentümer einer Gaststätte ist verpflichtet, eine unzumutbare Lärmbelästigung anderer Wohnungseigentümer durch den Pächter oder Unterpächter zu unterbinden. Er kann aber nicht verpflichtet werden, das Vertragsverhältnis zu kündigen und notfalls auf Räumung zu klagen; es muß ihm vielmehr selbst überlassen bleiben, auf welche Weise er den geschuldeten Erfolg erreicht.

 

Normenkette

BGB § 1004; WoEigG § 14 Nrn. 1-2, § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 04.02.1993; Aktenzeichen 14 T 6110/92)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 07.07.1992; Aktenzeichen 1 UR II 6/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541860

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