Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Titelumschreibung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Titelumschreibung in einer Wohnungseigentumssache finden die §§ 727 – 729 ZPO Anwendung. Setzt das Landgericht als Beschwerdegericht das Verfahren aus, so ist gegen den Aussetzungsbeschluß die Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 3 ZPO).
Normenkette
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 363/94 WEG) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9839/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Juni 2000 wird verworfen.
II. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerde Verfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 12.8.1997 setzte das Amtsgericht München die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu erstattenden Kosten fest. Am 27.3.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 2 die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I am 14.6.2000 das Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren 1 T 8410/00 ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29.6.2000.
II.
Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts ist unzulässig. Die Umschreibung eines Titels in einem WE-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 727 bis 729 ZPO (Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 141 – 145). Der Schuldner kann dagegen zunächst Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Bei Zurückweisung ist die einfache Beschwerde des Schuldners statthaft (vgl. Gummer/Stöber ZPO 21. Aufl. § 732 Rn. 16). Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 3 ZPO; Gummer/Stöber aaO). Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist eine solche Entscheidung, so daß das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
S, F, Dr. S
Fundstellen
Haufe-Index 511931 |
NZM 2001, 299 |
WuM 2000, 569 |
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