Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über die Entlassung des Betreuers wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der entlassene Betreuer ist dann nicht mehr befugt, im Namen des Betreuten Beschwerde einzulegen.

2. Wird der Betreuer entlassen und ein neuer Betreuer bestellt, so ist der Nachfolgebetreuer grundsätzlich wieder zu entlassen, wenn die Entlassung des ursprünglichen Betreuers auf Beschwerde hin aufgehoben wird.

3. Dem Nachfolgebetreuer steht ein Beschwerderecht nur gegen seine eigene Entlassung zu, nicht jedoch auch gegen die Aufhebung der Entlassung des ursprünglichen Betreuers.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1, § 69a Abs. 3 S. 1, § 69g Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 20.02.1995; Aktenzeichen 4 T 34/94)

AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 404/92)

 

Tenor

I. Die vom Ergänzungsbetreuer namens der Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 20. Februar 1995 eingelegte sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Ergänzungsbetreuers gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 20. Februar 1995 wird als unbegründet zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 7.10.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Sohn u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zum Betreuer.

Am 18.2.1994 entließ ihn das Amtsgericht hinsichtlich dieses Aufgabenkreises und bestellte insoweit Rechtsanwalt H. zum neuen Betreuer. Grund für diese Maßnahme war, daß der Sohn der Betroffenen mit dieser am 25.3.1993 einen Darlehensvertrag und am 21.9.1993 einen Nachtrag hierzu abgeschlossen und gemäß diesen Vereinbarungen einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 330.000 DM erhalten hatte.

Auf die sofortigen Beschwerden des Sohnes und des Ehemanns der Betroffenen hob das Landgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom 20.2.1995 mit der Maßgabe auf, daß dem Sohn der Betroffenen nicht die Vermögenssorge insgesamt, sondern lediglich die Vertretungsmacht bezüglich der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen aus dem Darlehensvertrag vom 25.3.1993 und dem Nachtrag vom 21.9.1993 entzogen wurde und Rechtsanwalt H. insoweit zum Ergänzungsbetreuer bestellt blieb.

Gegen diesen Beschluß richten sich die vom Ergänzungsbetreuer namens der Betroffenen und im eigenen Namen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das namens der Betroffenen eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil Rechtsanwalt H. als Betreuer – nur das kommt hier in Betracht – infolge der Beschränkung seines Aufgabenkreises nicht mehr befugt ist, für die Betreute Beschwerde einzulegen.

Nach § 69g Abs. 2 Satz 1 FGG kann der Betreuer für den Betreuten dann Beschwerde einlegen, wenn die Entscheidung seinen Aufgabenkreis betrifft. Das Amtsgericht hatte nach der Entlassung des Sohnes der Betreuten Rechtsanwalt H. zum neuen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögens sorge bestellt. Das Landgericht hat jedoch diese Entscheidung abgeändert. Es hat die Entlassung des Sohnes der Betreuten weitgehend aufgehoben und es lediglich bei der Entziehung der Vertretungsmacht bezüglich der Wahrnehmung der Rechte der Betreuten aus dem Darlehensvertrag vom 25.3.1993 nebst Nachtrag vom 21.9.1993 belassen. Den Aufgabenkreis des nach der Entlassung des Sohnes der Betreuten zum Betreuer bestellten Rechtsanwalts H. hat es entsprechend eingeschränkt. Seit der Bekanntmachung des landgerichtlichen Beschlusses gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG – hier i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG – ist deshalb Rechtsanwalt H. nicht mehr Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögens sorge, sondern nur noch Ergänzungsbetreuer bezüglich der Wahrnehmung der Rechte der Betreuten aus den in Rede stehenden Darlehensverträgen. Dieser eingeschränkte Aufgabenbereich wird von der Entscheidung, dem Sohn der Betreuten den Aufgabenkreis Vermögenssorge im übrigen zu belassen, nicht berührt.

2. Das von Rechtsanwalt H. im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Es richtet sich sowohl dagegen, daß die Entlassung des ursprünglich bestellten Betreuers, was den Aufgabenkreis Vermögenssorge anbelangt, (mit der das Darlehen betreffenden Einschränkung) wieder aufgehoben, als auch dagegen, daß Rechtsanwalt H. selbst als neu bestellter Betreuer (Nachfolgebetreuer) (mit der entsprechenden Einschränkung) wieder entlassen worden ist.

a) Das gegen die Aufhebung der Entlassung des ursprünglichen Betreuers gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig, weil diese Entscheidung ein Recht des Nachfolgebetreuers (Rechtsanwalt H.) im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht unmittelbar beeinträchtigt. Mit Wirksamkeit der landgerichtlichen Entscheidung ist zwar die Entlassung des ursprünglichen Betreuers rückwirkend entfallen. Der Betreuer ist als nicht entlassen anzusehen, er führt sein Amt fort, ohne daß eine Neubestellung erforderlich wäre (OLG Köln FGPrax 1995, 106 f.; BayObLG DAVorm 1988, 702, BayObLGZ 1990, 79/80 f., je für Pfleger; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. ...

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