Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Instandsetzungskosten

 

Verfahrensgang

AG Neu-Ulm (Aktenzeichen 2 UR II 76/93)

LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 1471/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 2. November 1994 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 7. Juli 1994 wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Wohnungseigentümer zu Händen der Verwalterin 16 000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. November 1993 zu bezahlen, und daß der Antrag im übrigen abgewiesen wird.

III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 14/30 und der Antragsgegner hat 16/30 der Gerichtskosten in allen Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus 7 Einheiten. Das im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnungseigentum ist mit einem Miteigentumsanteil von 750/1000 verbunden. Die Einheit gehört dem Antragsgegner. Bei der Teilung im Jahr 1981 war vorgesehen, daß die Einheit Nr. 1 insgesamt 75 % der Nutzfläche der Wohnanlage umfaßt. Da der Bau der Einheit Nr. 1 niemals in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang fertiggestellt worden ist, kann der Antragsgegner nur 40 % der Nutzfläche des gesamten Objektes nutzen.

Nach der Teilungserklärung (TE) haben die Wohnungseigentümer, die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Am 10.8.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer für die geplante Heizungssanierung die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Kosten. Von der Hälfte der auf 80 000 DM veranschlagten Gesamtkosten wurden auf den Antragsgegner entsprechend seinem Miteigentumsanteil 30 000 DM umgelegt. Der Antragsgegner lehnte eine Zahlung ab.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 30 000 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 3.11.1993 zu bezahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1994 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 2.11.1994 auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Zahlungsantrag sei insgesamt abzuweisen. Der Antragsgegner müsse sich nämlich an den Kosten der Heizungssanierung deshalb nicht im Verhältnis seines Miteigentumsanteils beteiligen, weil Wärmeenergie und Warmwasser aufgrund der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen seien, wobei als weitere Besonderheit bestimmt sei, daß zu den Kosten des Betriebs der Anlage eine jährliche Abschreibung auf die Anlage von 10 % komme.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragsteller 16 000 DM zu bezahlen. Gegenüber dem darüber hinaus geltend gemachten Anspruch steht ihm der Einwand des Rechtsmißbrauchs zu. Diese Entscheidung kann der Senat selbst treffen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne weitere Ermittlungen feststeht (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 50).

a) Grundlage des Zahlungsanspruchs ist der Eigentümerbeschluß vom 10.8.1993, der jedenfalls nicht für ungültig erklärt worden ist. Über die Verteilung der Sonderumlage auf die einzelnen Wohnungseigentümer enthält er keine Bestimmung. Nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Die Größe der einzelnen Miteigentumsanteile kann grundsätzlich unabhängig von der Größe und dem Wert des einzelnen Wohnungseigentums festgelegt werden (BayObLGZ 1991, 396/398). Die Wohnungseigentümer können den Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG durch Vereinbarung abweichend festlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dies ist hier bezüglich der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aber nicht geschehen. In § 5 Abs. 2 TE ist vielmehr bestimmt, daß die Sondereigentümer die gesamten Unkosten – soweit nichts anderes bestimmt ist – im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben.

b) Die in § 5 Abs. 3 TE getroffene Regelung, wonach die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen sind, ist für die Verteilung der Sonderumlage für die Heizungssanierung auf die einzelnen Wohnungseigentüm...

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