nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 24.08.2000; Aktenzeichen S 8 U 61/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen B 2 U 46/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung des Verletztengeldes.

Der 1936 geborene Kläger war bis Ende 1995 als selbstständiger Fuhrunternehmer tätig. Anschließend war er weder Rentner noch ging er einer Beschäftigung nach. Er half jedoch nach Bedarf im Fuhrunternehmen seines Schwiegersohnes aus. So arbeitete er am 13., 14. und 21.05.1996 insgesamt 19 Stunden, am 12.06. 9 Stunden und am 24.06. 6 Stunden. Er erhielt jeweils DM 18,50 pro Stunde, die ohne gesetzliche Abzüge ausgezahlt wurden. Am 23.10.1996 begann er wieder eine solche Aushilfstätigkeit um 12.45 Uhr und erlitt um 13.15 Uhr dabei einen Unfall. Nach Auskunft des Unternehmers hätte der Kläger für etwa fünf Stunden zu einem Stundenlohn von DM 18,50 arbeiten sollen. Weitere Beschäftigungen wären in Betracht gekommen, soweit entsprechender Arbeitsanfall vorgelegen hätte.

Mit Bescheid vom 25.08.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld für die Zeit vom 23.10.1996 bis 28.10.1998. Zur Ermittlung des Regelentgelts teilte sie das für den Unfalltag vorgesehene Bruttoentgelt durch 30. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger ein Regelentgelt von täglich DM 10,11 geltend gemacht. Zu Grunde zu legen sei das in der Zeit vom 21.05. bis 24.06.1996 erzielte Arbeitsentgelt bei einer Arbeitszeit von 20,5 Stunden und einem Stundenlohn von DM 18,50.

Mit Urteil vom 24.08.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Feststellung des Verletztengeldes ein Regelentgelt von kalendertäglich DM 3,30 zu Grunde zu legen. Es ist dabei in Anlehnung an die Entscheidung BSG SozR 3-2200 § 561, Nr.2 davon ausgegangen, dass bei einer Aushilfstätigkeit, die nur gelegentlich und nicht in einem längeren zeitlichen Zusammenhang verrichtet wird, das für die jeweilige Aushilfstätigkeit vereinbarte Entgelt zu Grunde zu legen sei. Das tägliche Regelentgelt sei jedoch in der Weise zu ermitteln, dass der für die Beschäftigungszeit vereinbarte Lohn durch die Zahl der in vier Wochen enthaltenen Tage (28 Tage) zu teilen sei.

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.08.2000 und des Bescheids vom 25.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 zu verurteilen, bei der Feststellung des Verletztengeldes von einem Regelentgelt von kalendertäglich DM 10,11 auszugehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die vom Sozialgericht vorgenommene Berechnung des Verletztengeldes ist rechtmäßig.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, weil der Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und der Jahresarbeitsverdienst nicht nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals oder auf Grund des § 90 SGB VII neu festgesetzt wurde (§§ 212, 214 Abs.2 SGB VII).

Das Verletztengeld war nach § 561 Abs.1 RVO in Verbindung mit § 47 Abs.1, 2 und 5 SGB V festzusetzen. Bei einer Anwendung des § 47 Abs.2 SGB V sind jedoch im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 noch die des Satz 3 erfüllt.

Es fehlt beim Kläger an einem Mindestabrechnungszeitraum von vier Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger seine selbstständige Tätigkeit mit dem Ende des Jahres 1995 aufgegeben. Diese Tätigkeit kann nach § 47 Abs.1 SGB V nicht zur Berechnung des Regelentgelts herangezogen werden. In der Zeit von der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bis zum Unfall ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenhängend je nach Bedarf nur tageweise beschäftigt worden. Dieser tageweisen Beschäftigung entsprach eine tageweise Entlohnung nach Stunden. Der letzte zusammenhängende Beschäftigungszeitraum waren die sechs Stunden des 24.06.1996. Es fehlt damit an dem nach § 47 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB V erforderlichen Mindestabrechnungszeitraum von vier Wochen. Einen anderen zurückliegenden Abrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen gibt es im Fall des Klägers nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlic...

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