nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 03.12.1998; Aktenzeichen S 15 AL 999/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 29.04.1997, im Kern darum, ob eine Urlaubsabgeltung zum Ruhen des Alg in dem genannten Zeitraum geführt hat.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1997 als Projektingenieur im Kernkraftbau beschäftigt.

Am 25.03.1997 meldete er sich mit Wirkung zum 01.04.1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. In der Arbeitsbescheinigung seiner letzten Arbeitgeberin ist vermerkt, dass er eine Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er bis einschl. 29.04.1997 gedauert.

Die Beklagte gewährte dem Kläger Alg ab 30.04.1997 in Höhe von 748,80 DM wöchentlich (Bescheid vom 18.04.1997). Mit Bescheid vom 28.08.1997 stellte sie ausdrücklich das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 01.04.1997 bis zum 29.04.1997 fest, weil der Kläger eine entsprechende Urlaubsabgeltung erhalten habe.

Das Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24.09.1997) und das Klageverfahren (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.12.1998) blieben erfolglos. Gem § 117 Abs 1 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ruhe der Anspruch des Klägers auf Alg für den Zeitraum des abgegoltenen Urlaubs, auch wenn kein Rechtsanspruch auf die empfangene Urlaubsabgeltung bestanden hätte. Insofern könne dahinstehen, ob der Urlaub bereits verfallen gewesen sei oder nicht.

Gegen das dem Kläger am 18.01.1999 zugestellte Urteil hat dieser am 15.02.1999 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor: Er habe aus betrieblichen Gründen im Jahre 1995 sieben und im Jahre 1996 sechzehn Urlaubstage nicht erhalten. Der Urlaub habe auch aus den selben Gründen nicht im ersten Vierteljahr 1997 genommen werden können. Es seien ihm deshalb 23 Urlaubstage zum Vertragsende abgegolten worden. Diese Urlaubstage hätten ihm auch zum Jahresende 1996 ausbezahlt werden können. Die Urlaubsabgeltung sei nur bis zum Arbeitsvertragsende gestundet worden. Ein notwendiger ursächlicher Zusammenhang der Urlaubsabgeltung mit dem Arbeitsvertragsende sei nicht gegeben. Am 31.03.1997 sei sein befristetes Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen. Der Zeitraum, dem das Urlaubsentgelt zugeordnet worden sei, läge außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Die Aussagekraft der Arbeitsbescheinigung dürfe nicht überbewertet werden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt:

Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.12.1998 sowie des Bescheides der Beklagten vom 18.04.1997 und des Änderungsbescheides vom 28.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.120,00 DM Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen seit 28.10.1997.

Der Vertreter der Beklagten beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe gem § 117 Abs 1 a AFG in der Zeit vom 01.04.1997 bis einschl. 29.04.1997, da der Kläger neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten habe. Es sei unerheblich, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Urlaubsabgeltung gehabt habe. Sie sei ihm tatsächlich gezahlt worden und deshalb zu berücksichtigen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Urlaubsabgeltung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gegeben. Denn es sei offensichtlich, dass die Abgeltung des Urlaubs ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt wäre. Das ergäbe sich auch eindeutig aus der Arbeitsbescheinigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Wenn der Kläger diese Kausalität bestreitet, sei dies nicht nachvollziehbar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Verfahrensakte des Senats und auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg und der Beklagten (Stamm-Nr: 159301), deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist wegen der Höhe der streitigen Alg-Leistung (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) statthaft und insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Der Alg-Anspruch des Klägers ruhte - wie die Beklagte und das Erstgericht zu Recht festgestellt haben - in der Zeit vom 01.04.1997 bis einschl. 29.04.1997 gem § 117 Abs 1 a AFG (eingefügt durch das Gesetz vom 22.12.1981 [BGBl I S 1497]; ab 01.01.1998 § 143 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III- [BGBl I 1997 S 594]). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der streitrelevante Ruhenszeitraum nur 21 Arbeitstage umfasst, also weniger als die von dem Kläger behaupteten 23 abzugeltenden Urlaubstage. Denn hier ist nur streitig, was der Kläger evtl. zu wenig erhalten hat, nicht was er evtl. zu viel an Alg bez...

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