rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 02.11.1999; Aktenzeichen S 10 U 24/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 01.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am ...1961 geborene Kläger ist in der Ambulanz des Krankenhauses F ... als Krankenpfleger beschäftigt. Am 01.05.1998 erlitt er beim Training für das von der Firma B ... AG ausgerichtete Fußballturnier zur Deutschen Krankenhausmeisterschaft 1998 vom 01.05 bis 02.05.1998 auf dem Sportgelände in B ... einen Unfall. Er stolperte über einen Grasbüschel, fiel auf den ausgestreckten linken Arm und erlitt einen Riss der linken Rotatorenmanschette ohne knöcherne Verletzungen (Durchgangsarztbericht Prof.Dr.T ... vom 02.05.1998).

Zum Mannschaftsaufgebot des Krankenhauses F ... gehörten neben dem Kläger neun weitere männliche Bedienstete der Klinik aus den Abteilungen Verwaltung, Innere Medizin, Anästhesie, Chirurgie und Ambulanz. Daneben fuhren nach Angaben des Klägers weitere 10 bis 15 Angehörige des Krankenhauses als Zuschauer und Begleiter mit. Teamleiter war nach dem Mannschaftsmeldebogen der Geschäftsführende Direktor der Klinik R.H ... Das Krankenhaus F ... nahm 1998 zum zweiten Mal an der seit vielen Jahren unter reger Beteiligung deutscher Krankenhäuser stattfindenden Veranstaltung teil, trug neben den Reisekosten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer und sagte diesen Unfallversicherungsschutz zu. Nach den Verlautbarungen der Firma B ... AG hatte das Turnier den Zweck, besondere Beziehungen sowie persönliche Bindungen zu schaffen und zu pflegen (K ... H ..., Mitglied des Vorstandes der B ... AG im Grußwort für das Turnier 1999). Für die Krankenhausangehörigen findet kein regelmäßiger Betriebssport statt. Einmal im Jahr, und zwar im Juli (Annafest), spielen Krankenhausbedienstete gegen Bedienstete der Uniklinik E ... Nach Angaben des Klägers haben mit gewisser Regelmäßigkeit darüberhinaus auch Spiele gegen das Theresienkrankenhaus in N ..., das Krankenhaus in F ... sowie gegen ein Krankenhaus im A ... stattgefunden. In den letzten 12 Monaten kam es zu drei derartigen Veranstaltungen. Das Krankenhaus F ... beschäftigt ca 525 Bedienstete.

Mit Bescheid vom 30.09.1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 - lehnte die Beklagte eine (weitere) Übernahme der Heilverfahrenskosten des Klägers mit der Begründung ab, das Ereignis vom 01.05.1998 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Die Teilnahme am Wettkampfsport sei unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt. Auch habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob die Schulterbeschwerden mit dem Sturz vom 01.05.1998 in einem ursächlichen Zusammenhang stünden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 01.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, er habe sich in Vorbereitung des eigentlichen Betriebssportereignisses, das nicht als Wettkampfsport bezeichnet werden könne, Verletzungen zugezogen, so dass das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen sei. Er habe erhebliche Verletzungen, nämlich einen Riss der linken Rotatorenmanschette erlitten und könne noch heute seinen Arm, den er nur im Ellenbogengelenk bewegen könne, nicht aus eigener Kraft anheben. Die MdE sei mit 30 vH anzunehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt: Das angeschuldigte Ereignis sei kein Arbeitsunfall iS des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts gewesen. Es fehle bereits am regelmäßigen Betriebssport, da eine Betriebssportgruppe nicht bestehe und eine Mannschaftsbildung anlässlich gelegentlicher Wettkämpfe dem privaten Sport zugerechnet werden müsse. Auch habe der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden. Im Übrigen sei die Organisation der Krankenhausmeisterschaften nicht durch den Betrieb, sondern durch die Firma B ... AG erfolgt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Veranstaltung habe grundsätzlich allen Betriebsangehörigen des Krankenhauses offen gestanden. Sie sei zB nicht nur auf männliche oder sportliche Betriebsangehörige beschränkt gewesen. Auch Zuschauer und Begleiter - zusammen ca 20 bis 25 Personen - seien mitgefahren. Fahrkosten und Kosten der Übernachtung und Verpflegung habe das Krankenhaus übernommen und versichert, dass die Teilnahme als Betriebsveranstaltung mit entsprechendem Versicherungsschutz gelte. Damit habe es sich um eine betriebliche Gemeinscha...

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